Pressemitteilung Nr. 78/2022 | Bundesverwaltungsgericht

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Verfahrensinformation

Familiennachzug zum minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

Die Kläger beider Verfahren sind syrische Staatsangehörige, deren Sohn bzw. Bruder in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt wurde. Ihre Anträge auf Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit dem Sohn bzw. Bruder wurden von den deutschen Auslandsvertretungen abgelehnt.

Die dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, die Stammberechtigten seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klagen nicht mehr minderjährig gewesen, so dass kein Anspruch auf Elternnachzug bestehe. Dessen Beschränkung auf eine Einreise bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) stehe im Einklang mit Unionsrecht und erweise sich wegen der im Hinblick auf den Schutzzweck abweichenden Behandlung des Elternnachzuges zum anerkannten minderjährigen Flüchtling (§ 36 Abs. 1 AufenthG) auch nicht als gleichheitswidrig. Wegen der Volljährigkeit griffen besondere Kinderschutzrechte (UN-Kinderrechtskonvention, Art. 24 EU-Grundrechtecharta) nicht, und der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK begründe kein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Dem Eintritt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten vor behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung über den Visumsantrag könnten die Familienangehörigen durch die Einlegung geeigneter Rechtsmittel (Untätigkeitsklage, Eilrechtsschutz) entgegenwirken. Es lägen weder eine besondere Härte (§ 36 Abs. 2 AufenthG) noch dringende humanitäre Gründe (§ 22 AufenthG) für ein Aufenthaltsrecht der Eltern vor, so dass auch die klagenden Kinder keinen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug hätten. Im Verfahren 1 C 59.20 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit den vom Verwaltungsgericht bzw. dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen (Sprung-)Revisionen, mit denen sie u.a. den von den Vorinstanzen als maßgeblich erachteten Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten in Frage stellen.

Verfahrensinformation

Familiennachzug zum minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

Die Kläger beider Verfahren sind syrische Staatsangehörige, deren Sohn bzw. Bruder in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt wurde. Ihre Anträge auf Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit dem Sohn bzw. Bruder wurden von den deutschen Auslandsvertretungen abgelehnt.

Die dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, die Stammberechtigten seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klagen nicht mehr minderjährig gewesen, so dass kein Anspruch auf Elternnachzug bestehe. Dessen Beschränkung auf eine Einreise bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) stehe im Einklang mit Unionsrecht und erweise sich wegen der im Hinblick auf den Schutzzweck abweichenden Behandlung des Elternnachzuges zum anerkannten minderjährigen Flüchtling (§ 36 Abs. 1 AufenthG) auch nicht als gleichheitswidrig. Wegen der Volljährigkeit griffen besondere Kinderschutzrechte (UN-Kinderrechtskonvention, Art. 24 EU-Grundrechtecharta) nicht, und der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK begründe kein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Dem Eintritt der Volljährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten vor behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung über den Visumsantrag könnten die Familienangehörigen durch die Einlegung geeigneter Rechtsmittel (Untätigkeitsklage, Eilrechtsschutz) entgegenwirken. Es lägen weder eine besondere Härte (§ 36 Abs. 2 AufenthG) noch dringende humanitäre Gründe (§ 22 AufenthG) für ein Aufenthaltsrecht der Eltern vor, so dass auch die klagenden Kinder keinen Anspruch auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug hätten. Im Verfahren 1 C 59.20 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit den vom Verwaltungsgericht bzw. dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen (Sprung-)Revisionen, mit denen sie u.a. den von den Vorinstanzen als maßgeblich erachteten Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit des subsidiär Schutzberechtigten in Frage stellen.

Verfahrensinformation

Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

Die drittstaatsangehörigen Kläger begehren vom Ausland aus die Erteilung von Visa zur Zusammenführung mit ihren in Deutschland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannten Familienangehörigen.

Ihre zwischen 2016 und 2019 gestellten Anträge wurden von den deutschen Auslandsvertretungen wegen der fehlenden Zustimmung der Ausländerbehörden abgelehnt. Klagen und Berufungen hatten keinen Erfolg. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Familiennachzug nach § 36a AufenthG, weil das nachziehende Kind (BVerwG 1 C 8.21, Kindernachzug) bzw. die als schutzberechtigt anerkannten Kinder (BVerwG 1 C 56.20, BVerwG 1 C 59.20 und BVerwG 1 C 31.21, Elternnachzug) zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr minderjährig gewesen seien. Die für den maßgeblichen Zeitpunkt der Minderjährigkeit beim Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling entwickelten Grundsätze seien nicht übertragbar und es lägen weder außergewöhnliche Härten (§ 36 Abs. 2 AufenthG) noch humanitäre Aufnahmegründe (§ 22 AufenthG) vor.

Mit ihren (Sprung-)Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Visumserteilung weiter.

Pressemitteilung Nr. 78/2022 vom 08.12.2022

Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen einerseits und zu subsidiär Schutzberechtigten andererseits bestehen unterschiedliche Voraussetzungen. Dies steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden hat, mit höherrangigem Recht im Einklang.

Die von den Klägern zwischen 2016 und 2019 gestellten Visumanträge zum Nachzug von bzw. zu ihren zu diesen Zeitpunkten noch minderjährigen Familienangehörigen wurden von den deutschen Auslandsvertretungen abgelehnt. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Familiennachzug nach § 36a AufenthG, weil das nachziehende Kind (BVerwG 1 C 8.21, Kindernachzug) bzw. die subsidiär schutzberechtigten Kinder (BVerwG 1 C 56.20, BVerwG 1 C 59.20 und BVerwG 1 C 31.21, Elternnachzug) zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr minderjährig gewesen seien. Zwischen dem 17. März 2016 und dem 31. Juli 2018 habe die Aussetzung des Familiennachzugs nach § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. dem Anspruch entgegengestanden. Weder bestünden bei den klagenden Familien außergewöhnliche Härten (§ 36 Abs. 2 AufenthG) noch lägen dringende humanitäre Aufnahmegründe (§ 22 Satz 1 AufenthG) vor.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen. Vom 17. März 2016 bis 31. Juli 2018 war der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen (§ 104 Abs. 13 AufenthG a.F.), so dass während dieses Zeitraums für den Kläger im Verfahren BVerwG 1 C 8.21 kein Nachzugsanspruch nach § 32 AufenthG bestand. Die Nichtgewährung des Familiennachzugs steht im Einklang mit Verfassungsrecht. In Bezug auf die zum 1. August 2018 in Kraft getretene Nachzugsregelung des § 36a AufenthG gelten die zu § 32 AufenthG entwickelten Grundsätze, nach denen beim Nachzug von Kindern hinsichtlich der Einhaltung einer Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts als auch im Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenzen erfüllt sein müssen. Ein Visumantrag konnte indes erst nach Inkrafttreten des § 36a AufenthG nach dieser Norm geprüft werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger des Verfahrens BVerwG 1 C 8.21 bereits volljährig.  Zu dem beim Elternnachzug zum subsidiär schutzberechtigten Kind allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz waren die in den übrigen Verfahren stammberechtigten Kinder nicht mehr minderjährig. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union für den Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling entwickelten Grundsätze, nach denen das Kind nur im (früheren) Zeitpunkt der Asylantragstellung bzw. der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an das stammberechtigte Familienmitglied minderjährig gewesen sein muss, sind auf den Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten nicht übertragbar, weil das Unionsrecht für den Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten keine entsprechenden Regelungen trifft und eine Gleichbehandlung auch sonst nicht geboten ist. Sowohl die zeitweilige Nichtgewährung des Familiennachzugs als auch die seit 1. August 2018 in Kraft getretene Rechtsgrundlage für den Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) sind verfassungsgemäß, solange die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung im Rahmen des § 22 Satz 1 AufenthG eröffnet bleibt. Die Voraussetzungen dieser Norm lagen nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen jedoch in den hier zu entscheidenden Fällen nicht vor.

BVerwG 1 C 56.20 – Urteil vom 08. Dezember 2022

Vorinstanz:

VG Berlin, VG 38 K 7.19 V – Urteil vom 07. Juli 2020 –

BVerwG 1 C 59.20 – Urteil vom 08. Dezember 2022

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 3 B 38.19 – Urteil vom 22. September 2020 –

VG Berlin, VG 38 K 41.19 V – Urteil vom 28. Juni 2019 –

BVerwG 1 C 8.21 – Urteil vom 08. Dezember 2022

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 6 B 6.19 – Urteil vom 23. November 2020 –

VG Berlin, VG 38 K 7.18 V – Urteil vom 26. August 2019 –

BVerwG 1 C 31.21 – Urteil vom 08. Dezember 2022

Vorinstanz:

VG Berlin, VG 38 K 315/20 V – Urteil vom 07. September 2021 –

Quelle :Verwaltungsgericht

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