Pressemitteilung Nr. 8/2023 | Bundesverwaltungsgericht

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Der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die „Verordnung des Landkreises Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet Inntal Süd“. Im Aufstellungsverfahren hatte der Antragsgegner weder eine Strategische Umweltprüfung noch eine entsprechende Vorprüfung durchgeführt. Die Verordnung stellt ein etwa 4.021 ha großes Gebiet unter Schutz. Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Mit Inkrafttreten der Verordnung treten frühere Verordnungen über Schutzgebiete aus den Jahren 1952 und 1977 teilweise oder vollständig außer Kraft. Insgesamt wird so das bisherige Landschaftsschutzgebiet um ca. 650 ha verkleinert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage eingeholt, ob das Unionsrecht vor Erlass einer naturschutzrechtlich veranlassten Schutzgebietsverordnung eine Strategische Umweltprüfung oder jedenfalls eine Entscheidung des Mitgliedstaates über die Durchführung einer solchen Prüfung verlangt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Februar 2022 – C-300/20 – wird das Verfahren hier fortgesetzt.

Mit Änderung des Geschäftsverteilungsplanes trägt das Verfahren nunmehr das Aktenzeichen BVerwG 10 CN 1.23.

Quelle :Verwaltungsgericht

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