Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 3. November 2020 (BVerwG 9 A 6.19, BVerwG 9 A 7.19, BVerwG 9 A 9.19, BVerwG 9 A 11.19, BVerwG 9 A 12.19 und BVerwG 9 A 13.19) die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby abgewiesen. Das beklagte Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr – hat den vorgenannten Planfeststellungsbeschluss nachfolgend geändert. Die Kläger – drei anerkannte Umweltverbände, die teilweise bereits gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss geklagt haben – wenden sich gegen die Planänderung des Beklagten vom 1. September 2021, mit der bzgl. dreier Riffflächen im Einflussbereich der Tunnelbaumaßnahme eine Befreiung von dem Zerstörungsverbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilt wird sowie zusätzliche Kompensationsmaßnahmen festgesetzt und die Ankerzonen für die Bauarbeiten eingeschränkt werden. Lage und Beeinträchtigung der Riffe waren im Zuge nachträglicher Kartierungen erst während der Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 bekannt geworden. Dies führte nicht zu dessen Rechtswidrigkeit; jedoch stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 3. November 2020 die Verpflichtung des Beklagten fest, den neu entdeckten Biotopen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens Rechnung zu tragen.
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