Pressemitteilung Nr. 9/2022 | Bundesverwaltungsgericht

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Wasserentnahmeentgelt für Steinkohlebergbau

Die Klägerin hat bis 2012 Steinkohlebergbau im Saarland betrieben. Auch seither ist sie aufgrund des derzeit gültigen Hauptbetriebsplans weiterhin zur Grubenwasserhaltung verpflichtet. Das Wasser wird wie zur Zeit des aktiven Kohlenabbaus aus der Grube über Tage gepumpt oder gehoben. Größtenteils wird es ohne Nutzung in Oberflächengewässer geleitet. Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin für 2014 auf der Grundlage des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes des Saarlandes ein Entgelt in Höhe von ca. 491.000 € fest. Die Klägerin meint dagegen, sie sei von der Entgeltpflicht für die Grundwasserentnahme befreit, da das Abpumpen des Grubenwassers ihr keinen betrieblichen Nutzen mehr biete, sondern im Gemeinwohlinteresse liege. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht gab ihr dagegen statt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.

Quelle :Verwaltungsgericht

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