Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nur eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (stdRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 – 4 BN 44.20 -, BBB 2021 Nr. 3, 53 = juris Rn. 7 m.w.N.). Darlegungspflichtig ist der Antragsteller. Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die die Verletzung in eigenen Rechten – hier des Rechts auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) – als möglich erscheinen lassen. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen. Widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, muss es nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (stdRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2021 – 4 BN 3.21 = juris Rn. 4 m.w.N.). Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (stdRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 – 4 BN 44.20 -, BBB 2021 Nr. 3, 53 = juris Rn. 7 m.w.N.). Geklärt ist zudem, dass in dem Fall, dass für die durch den Bebauungsplan überplante Fläche zuvor keine ortsrechtlichen Festsetzungen bestanden, auch kein schutzwürdiges Vertrauen in ihren Fortbestand entstehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 – 4 BN 44.20 -, BBB 2021 Nr. 3, 53 = juris Rn. 8 ff., insb. Rn. 10).
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