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Raumordnungsrechtliche Waldabstände in der Bauleitplanung
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Aus Plansatz 3.2.1 (03) Satz 1 des Nds. LROP 2017 ergibt sich, dass die Gemeinde bei einer Neuausweisung von Baugebieten in weniger als 100 m Entfernung zu Waldflächen in der Abwägung Erwägungen dazu anstellen muss, ob die hinter den o.g. Grundsätzen stehenden Erwägungen im Einzelfall ausnahmsweise nicht greifen oder ob diese ungeachtet des Umstandes, dass die Raumordnung der Einhaltung des Waldabstandes ein besonderes Gewicht beigemessen hat, hinter höherwertige Planungsinteressen zurückgestellt werden können.
Zur Abwägungserheblichkeit des Interesses, von einer planbedingten Erhöhung eines Oberflächenwasseranfalls in selten auftretenden Szenarien verschont zu bleiben.
OVG Lüneburg 1. Senat,
Urteil vom
09.12.2021, 1 KN 43/20, ECLI:DE:OVGNI:2021:1209.1KN43.20.00
§ 1 Abs 7 BauGB, Nr 3.2.1 03 S 1 RaumOPrTIIV ND, § 4 Abs 1 Nr 1 ROG
Tenor
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Auf den Antrag der Antragsteller zu 8. und 9. wird der vom Rat der Antragsgegnerin am 23. Dezember 2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Nenndorf, Grotesche Heide“ für unwirksam erklärt.
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Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1. bis 7. werden abgelehnt.
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Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu 1/5, der Antragsteller zu 3. zu 1/5, die Antragsteller zu 4. und 5. gesamtschuldnerisch zu 1/5, die Antragsteller zu 6. und 7. gesamtschuldnerisch zu 1/5 und die Antragsgegnerin ebenfalls zu 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 8. und 9. trägt die Antragsgegnerin. Die übrigen Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
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Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten leisten.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragsteller wenden sich gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Entstehung eines Neubaugebiets in ihrer Nachbarschaft vorbereitet.
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Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Miteigentümer des aus den Flurstücken W., X. und Y., Flur 3 der Gemarkung Z. bestehenden Grundstücks A-Straße im Westen des Ortsteils Z. der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des vier Grundstücke weiter westlich gelegenen Grundstücks E-Straße (Flurstück AA. der genannten Flur). Die Antragsteller zu 4. und 5. sind Eigentümer des östlichen Nachbargrundstücks der Antragsteller zu 1. und 2. (G-Straße, Flurstück AB.). Alle drei Grundstücke sind in ihrem nördlichen Bereich mit selbstgenutzten Einfamilienhäusern bebaut. Nördlich der Grundstücke liegt die Straße Doppheide, südlich das bisher dem Außenbereich zugehörige, überwiegend als Mähwiese genutzte Plangebiet. Das Grundstück der Antragsteller zu 6. und 7. – K-Straße, Flurstück AC., der genannten Flur – liegt östlich des Plangebiets, westlich der Straße Grotesche Heide und südlich eines von dieser in das Plangebiet führenden Straßenstummels. Das Grundstück der Antragsteller zu 8. und 9. – O-Straße – liegt ebenfalls östlich des Plangebiets und vier Grundstücke südlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6. und 7. an der Ecke Grotesche Heide / Gustav-Böttcher-Weg. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 5. fallen nach Süden ab und gehören zur Nordseite eines seinerseits nach Osten abfallenden Tals, dessen Sohle und südliche Hangseite den Hauptbereich des Plangebiets bilden. Dieser fällt mithin von Südwesten nach Nordosten ab; bei einer Nord-Süd- und Ost-West-Ausdehnung von jeweils ca. 200-220 m beträgt der Höhenunterschied von Südwesten nach Nordosten etwa 12 m. Südwestlich des Plangebiets liegt ein Teich, an den sich nach Südwesten ein rd. 20 ha großes Waldgebiet anschließt. Südlich der Ortslage Nenndorfs und etwa 670 m südlich des Plangebiets verläuft in Ost-West-Richtung die BAB 1, nordwestlich der Ortslage, etwa 600 m nordwestlich des Plangebiets, in Nordost-/Südwestrichtung die BAB 261.
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Am 29. September 2016 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan. Die frühzeitige Behördenbeteiligung erfolgte mit Frist bis zum 20. Dezember 2016. Vom 24. November 2017 bis zum 5. Januar 2018 lagen die Planunterlagen öffentlich aus; gleichzeitig wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Am 25. September 2018 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss. Dieser wurde, nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am 23. Dezember 2018, im Amtsblatt für den Landkreis Harburg vom 27. Dezember 2019 bekannt gemacht.
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Der Bebauungsplan setzt auf insgesamt 3,15 ha der 5 ha Plangebietsfläche ein allgemeines Wohngebiet fest. Die Verkehrserschließung erfolgt über eine innere Ringstraße mit einer mittigen Nord-Süd-Verbindung, die im Südosten an den dort in Ost-West-Richtung verlaufenden Gustav-Böttcher-Weg angebunden ist. Fuß- und Radwegstutzen, darunter der bislang nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6. und 7. als Verkehrsfläche festgesetzte Straßenstummel, schaffen weitere Verbindungen im Südwesten, Osten und Nordwesten. Im Westen und Norden ist das Wohngebiet von öffentlichen Grünflächen eingefasst. Die 15 m breite öffentliche Grünfläche im Norden – die u.a. an das Antragstellergrundstück angrenzende Talsohle – ist zugleich als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt und mit den Zweckbestimmungen „Grünzug“ sowie „Flutmulde“ belegt. Im Nordosten verbreitert sie sich und erhält die Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“. Die Fläche ist über einen vorhandenen Flutgraben mit einem ebenfalls vorhandenen weiteren, größeren Rückhaltebecken im Ortsinneren verbunden. Im Bereich des geplanten Rückhaltebeckens lag bislang neben einem kleineren Rückhaltebecken ein durch den östlich anschließenden Bebauungsplan „Nenndorf, Zu den Förstertannen“ festgesetzter Spielplatz. Als Ersatz für diesen ist südlich des vergrößerten Regenrückhaltebeckens, nördlich des an das Grundstück der Antragsteller zu 6. und 7. angrenzenden Fuß- und Radweges, eine öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ festgesetzt. Die Grünfläche im Westen ist 10 m breit und mit der Zweckbestimmung „Pflanzstreifen“ versehen. Hier sollen Sträucher gepflanzt und eine Mulde geschaffen werden; dadurch soll von oben anfallendes Niederschlagswasser gebremst und in die zu schaffende Flutmulde abgeleitet werden. Ein als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ortsrand“ festgesetzter Ausläufer des Plangebiets im Nordwesten fasst die Grenze der bestehenden Bebauung bis zur nördlich gelegenen Straße „Auf dem Ast“ ein.
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Die Grundflächenzahl (GRZ) in den festgesetzten Wohngebieten liegt überwiegend bei 0,25, auf zwei Teilflächen in der Mitte bzw. im Osten des Plangebiets bei 0,35 bzw. 0,3. Die Zahl der Wohnungen ist – bis auf die Teilfläche mit der GRZ von 0,35 – auf 2 je Wohngebäude begrenzt. Nördlich, westlich und südöstlich der Ringstraße ist Einzel-, südlich und östlich von dieser sowie im Westen innerhalb der Ringstraße Einzel- und Doppelhausbebauung, im Osten innerhalb der Ringstraße teils Doppelhaus-, teils offene Bebauung vorgeschrieben. Die Mindestgrundstücksgröße beträgt für Einzelhäuser 600 m², für Doppelhäuser 290 m². Innerhalb der Ringstraße sind zwei, im Übrigen ist ein Vollgeschoss gestattet. Die Firsthöhe ist im Bereich der GRZ von 0,35 auf 11,5 m, im Übrigen auf 9 m festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 sind unbelastete Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu verdunsten und zu versickern. Die textliche Festsetzung Nr. 4 enthält Vorgaben zum passiven Schallschutz.
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Die Antragsteller haben fristgerecht den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Sie seien antragsbefugt. Das Plangebiet bilde ebenso wie die weiter östlich gelegenen Hangflächen eine faktische Hochwasserentstehungszone. Bei Starkregen oder Schneeschmelze fließe das Wasser wild durch das Tal ab, dessen nördliche Seite die Gärten der Antragsteller zu 1. bis 5. bildeten. Hierdurch seien in der Vergangenheit erhebliche Schäden an den Grundstücken verursacht worden. Sie müssten befürchten, dass die mit der Bebauung des Plangebiets verbundene Versiegelung das Risiko solcher Ereignisse verschärfen werde. Zudem wirke das Tal akustisch wie ein „Amphitheater“. Durch zwei benachbarte Autobahnen sei es bereits erheblich verlärmt. Jede weitere Verlärmung ihrer Grundstücke durch zusätzliche Binnenverkehre im Plangebiet sowie Freizeitaktivitäten sei nicht hinnehmbar und abwägungserheblich. Auf die Grundstücke der Antragsteller zu 6. bis 9. wirke ferner der planbedingte Zusatzverkehr auf dem Gustav-Böttcher-Weg ein. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Auslegungsbekanntmachung sei fehlerhaft, der Auslegungszeitraum zu kurz gewesen. Der Satzungs- weiche vom Aufstellungsbeschluss ab und die Vorgaben des § 10a BauGB seien missachtet worden. Ein befangenes Ratsmitglied habe am Satzungsbeschluss mitgewirkt. Die Planung sei nicht erforderlich. Den Anforderungen an die Begründung einer Überplanung landwirtschaftlicher Flächen werde nicht genügt. Das Trennungsgebot des § 50 BImSchG werde hinsichtlich der Autobahnen missachtet, ebenso raumordnungsrechtliche Vorgaben und damit das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sei unwirksam, der Plan daher weder aus diesem entwickelt, noch nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Der Umweltbericht sei defizitär. Notwendige Waldabstände würden nicht gewahrt. Der Plan sei auch abwägungsfehlerhaft. Die nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 2, 5, 7, 9 und 12 BauGB zu beachtenden Aspekte würden verkannt. Die Verlärmung des Plangebiets durch Autobahnen erlaube keine gesunden Wohnverhältnisse der Bewohner, der Wegfall von Erholungsraum störe die Wohnsituation der Altanwohner. Die Verpflichtung zu passivem Schallschutz verteuere das Wohnen im Plangebiet, zudem sei ein Bedarf für den planbedingt geschaffenen Wohnraum nicht ersichtlich. Ein einzigartiger Landschaftsraum werde zerstört. Die ökologische Wertigkeit des Plangebiets, namentlich bezüglich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Böden und Klima werde unterschätzt. Die planbedingten Verkehrsbelastungen würden zu gering bewertet. Nachteilige Auswirkungen der Planung auf den Hochwasserabfluss würden nicht gesehen. Die Antragsgegnerin habe dem Konfliktbewältigungsgebot nicht genügt, indem sie vom Instrument der Landschaftsplanung keinen Gebrauch gemacht habe und sich lediglich vom Motiv einer Refinanzierung ihres Rathausneubaus habe leiten lassen.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Satzung der Antragsgegnerin Bebauungsplan „Nenndorf, Grotesche Heide“ für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hält die Normenkontrollanträge bereits für unzulässig, da allen Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Eine Schädigung ihrer Grundstücke durch vermehrten Oberflächenwasserabfluss sei offenkundig nicht zu erwarten. Lärmbelastungen bewegten sich – auch auf dem Grundstück der Antragsteller zu 8. und 9. – unterhalb der Bagatellschwelle. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet, da der Bebauungsplan – dies führt die Antragsgegnerin im Einzelnen aus – keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler aufweise.
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Der Senat hat einen Normenkontrolleilantrag der Antragsteller zu 1. und 2. mit Beschluss vom 28. April 2021 – 1 MN 41/21 – als unzulässig abgelehnt. Über einen Normenkontrolleilantrag des Antragstellers zu 3. hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Der, wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, ausschließlich gegen den Bebauungsplan „Grotesche Heide“, nicht dagegen gegen die mit diesem verbundene örtliche Bauvorschrift oder die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Zu den Förstertannen“ gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 8. und 9. hat Erfolg. Die Anträge der übrigen Antragsteller bleiben erfolglos.
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I.
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Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1. bis 7. sind unzulässig. Hinsichtlich des Normenkontrolleilantrags der Antragsteller zu 1. und 2. hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.4.2021 – 1 MN 41/21 – ausgeführt:
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„1. Das Interesse der Antragsteller, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu werden, ist nicht abwägungserheblich. Nach Nutzungsart und Gliederung des Plangebietes ist auszuschließen, dass Verkehrslärm in mehr als geringfügigem Umfang aus diesem auf ihr Grundstück einwirkt. Die dem Antragstellergrundstück nächstgelegene Erschließungsstraße, der Norden der Ringstraße ist von ihrem Wohnhaus über 70 m entfernt. Diese Straße ist keine Sammelstraße, sondern auf der Höhe des Antragstellergrundstücks lediglich dazu bestimmt, den Verkehr einer Handvoll Anliegergrundstücke aufzunehmen. Der Verkehr wird zudem durch die zwischen der Planstraße und dem Antragstellergrundstück vorgesehene Bebauung von diesem teilweise abgeschirmt werden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das Wohnhaus der Antragsteller und die Planstraße auf einander zugeneigten Seiten eines Hanges liegen (von der Talsohle südlich des Grundstücks (92 m ü. NN) steigt das Gelände bis zur ca. 40 m entfernten Planstraße um ca. 3 m, d.h. ca. 7,5 % an), ist vor diesem Hintergrund bereits fraglich, ob die Zusatzbelastung aus dem Plangebiet vom Wohnhaus der Antragsteller und schutzwürdigen Außenwohnbereichen auf ihrem Grundstück überhaupt wahrnehmbar sein wird. In jedem Fall wird sie die Bagatellschwelle offenkundig unterschreiten. Dies gilt auch vor dem von den Antragstellern betonten Hintergrund der bestehenden Lärmvorbelastung. Die Lärmkarten in dem für die Planung eingeholten Schallgutachten erstrecken sich zwar nicht auf das Antragstellergrundstück; eine Fortschreibung der im Anhang 3 dargestellten Isophonen lässt aber erkennen, dass dort die unter Einschluss der Vorbelastung ermittelte Lärmbelastung unter 55 dB(A) tags liegen wird. Von einer Verlärmung der Antragstellergrundstücke in einer Größenordnung, aufgrund derer, wie die Antragsteller meinen, jede noch so geringe zusätzliche Lärmbelastung erhebliche Relevanz hätte, ist das weit entfernt.
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Entsprechendes gilt für den von der Gartennutzung der neuen Wohngrundstücke zu erwartenden Lärm. Grundsätzlich haben die Eigentümer und Nutzer eines Wohngrundstücks hinzunehmen, dass auch von Nachbargrundstücken die mit einer Wohnnutzung verbundenen Geräusche emittiert werden; das Interesse der Plannachbarn, dies zu verhindern, muss eine planende Gemeinde regelmäßig nicht in ihre Abwägung einstellen. Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller aus dem Außenbereich, dem das Plangebiet bislang zugehörte, ggf. sogar Zwischenwerte und damit höhere Lärmeinwirkungen hätten dulden müssen als aus dem nun festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Besonderheiten des Falls, die eine andere Sichtweise ergeben könnten – etwa weil die Begründung des für das Antragstellergrundstück geltenden Plans diesem eine besondere Wohnruhe verheißen hätte -, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.
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2. Auch aus wasserwirtschaftlichen Aspekten können die Antragsteller keine Antragsbefugnis ableiten. Aus ihrem Vortrag ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr Grundstück planbedingt Schäden durch einen erhöhten Wasserabfluss entlang der Talsohle bei Starkregenereignissen zu gewärtigen hätte. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht erkennbar, dass sich der Wasserabfluss aus dem Plangebiet in die Flutmulde auf der Höhe des Antragstellergrundstücks durch Ausnutzung der Planfestsetzungen erhöhen könnte. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der von den Antragstellern bemühte Vergleich einer Mähwiese mit einer großteils versiegelten Fläche gleichen Flächenprofils zu kurz greift, da die Planausnutzung die Entstehung zahlreicher Hindernisse für den Wasserabfluss in die (mittlere) Flutmulde zur Folge hat. Dies gilt insbesondere für das Straßensystem. Selbst im Falle unkontrollierter, nicht über die Straßenentwässerung abgeleiteter Überflutung der Straßen würde Wasser, das die Planstraßen erreicht, im Wesentlichen in den Bordrinnen deren erheblichem Gefälle nach Norden bzw. Osten folgen, mithin einem Punkt weit östlich und damit unterhalb des Antragstellergrundstücks zufließen. Dies betrifft nicht nur das im Straßenraum selbst anfallende Oberflächenwasser, sondern auch solches, das ggf. westlich, südlich oder innerhalb des Ringstraßensystems anfiele und in den Straßenraum gelangte. Denkbar ist ein unkontrollierter Wasserabfluss in Richtung der Flutmulde allenfalls noch aus dem nördlichen Baufenster, von dem lediglich etwa die Hälfte in den oberhalb des Antragstellergrundstücks gelegenen Teil der Flutmulde entwässern könnte. Selbst hier aber verbietet sich die Annahme einer Zunahme des Wasserabflusses gegenüber dem status quo infolge erhöhter Versiegelung. Die textliche Festsetzung Nr. 3 gibt den Planbegünstigten nämlich auf, unbelastete Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern; Versiegelungen sind also durch Sickergruben o.ä. auszugleichen. Insgesamt spricht daher alles dafür, dass nicht mehr, sondern deutlich weniger Wasser als bisher bei Starkregenereignissen aus dem Plangebiet in den oberhalb des Antragstellergrundstücks gelegenen Abschnitt der Flutmulde gelangen wird.
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Unabhängig davon haben die Antragsteller die Möglichkeit von flutbedingten Schäden gerade an ihrem Grundstück nicht plausibilisiert. Der im Plan als Flutmulde festgesetzte Bereich fällt auf einer Länge von 170 m von 95 auf 90 Höhenmeter ab, weist also ein Gefälle von knapp 3 % auf. Bei einem solchen Gefälle genügt selbst bei erheblicher Geländerauhigkeit schon ein relativ kleiner Rinnenquerschnitt, um große Wassermassen pro Sekunde abzuführen; auch bei erheblichem Wasseranfall dürfte das Wasser daher nicht hoch steigen. Das Grundstück der Antragsteller beginnt nach den im Bebauungsplan eingetragenen Höhenlinien nicht direkt in der Talsohle, sondern etwas darüber und ist zudem nach eigenen Angaben der Antragsteller im Süden naturnah, also nicht unbedingt gärtnerisch ausgestaltet. Es hätte daher zwar keines Gutachtens, aber doch konkreterer Angaben, etwa zum Wasserstand bei früheren Flutereignissen und wasserempfindlichen Anlagen im behaupteten Flutraum, bedurft, um nahezulegen, dass sich das Tal tatsächlich bis über die Höhe der Grundstücksgrenze der Antragsteller hinaus mit Wasser füllen und so Schäden verursachen könnte. Eine solche Substantiierung ist lediglich (im Normenkontrollverfahren) für das Grundstück E-Straße unternommen worden; dieses unterliegt aber, wie die Antragsteller selbst einräumen, anderen Rahmenbedingungen.“
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Diese Ausführungen gelten hinsichtlich der Lärmwirkungen uneingeschränkt auch für die Grundstücke des Antragstellers zu 3. sowie der Antragsteller zu 4. und 5., sinngemäß aber auch für das Grundstück der Antragsteller zu 6. und 7. Dieses liegt mit rund 30 m Entfernung zwar näher an der Ringstraße; auch diese Entfernung gewährleistet jedoch offenkundig, dass der Lärm des geringen Zu- und Abgangsverkehrs des Nordostens des Plangebiets, wenn überhaupt wahrnehmbar, im Bagatellbereich bleiben wird. Auf einer dem Plangebiet gegenüberliegenden Hangseite liegt es, anders als die Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 5., nicht. Eine abwägungserhebliche Beeinträchtigung durch die nordwestlich ihres Grundstück vorgesehenen Stellplätze machen die Antragsteller zu 6. und 7. selbst nicht geltend.
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Auch hinsichtlich möglicher Grundeigentumsbeeinträchtigungen durch eine sich planbedingt verschlechternde Abflusssituation in der Talsohle am Nordrand des Plangebiets ergibt sich weder aus dem weiteren Vortrag der Antragsteller noch aus der Situation der Grundstücke der Antragsteller zu 3. bis 7. eine Antragsbefugnis. Die Lage des Grundstücks der Antragsteller zu 4. und 5. ist der des Grundstücks der Antragsteller zu 1. und 2. uneingeschränkt vergleichbar. Das Grundstück der Antragsteller zu 6. und 7. liegt nicht einmal unmittelbar an der Flutmulde, vielmehr rund zwei Höhenmeter oberhalb und über 30 Meter südlich des Regenrückhaltebeckens. Hinsichtlich Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 3. durch im Plangebiet selbst anfallendes Niederschlagswasser gilt das zu den Antragstellern zu 1. und 2. Gesagte entsprechend. Im Ansatz plausibel ist zwar dessen Einlassung, die in der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 auf dem Pflanzstreifen vorgesehene Mulde mit Aufschüttung an der Westgrenze des Plangebiets könne dazu führen, dass bei Bodenfrost Oberflächenwasser vom westlich, d.h. oberhalb des Plangebiets gelegenen Hang entlang dieser Barriere nach Norden hin zur Flutmulde abfließen und dann gebündelt sein an der „Mündung“ der neuen Mulde gelegenes Grundstück treffen werde. Dass die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt hat, dass die von ihr im Zuge der Durchführungsplanung vorgenommenen Geländemodellierungen selbst im Falle eines 30-jährigen Hochwassers einen Eintritt von Oberflächenwasser aus der westlichen Mulde oder der nördlichen Flutmulde auf sein Grundstück ausschlössen, ist nicht geeignet eine Planbetroffenheit bereits mit der für eine Verneinung der Antragsbefugnis erforderlichen Offenkundigkeit auszuschließen. Der Antragsteller zu 3. muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er nicht in der Lage war darzulegen, das im allenfalls betroffenen südlichsten Bereich seines Grundstücks auftretende Oberflächenwasser könne dort Schäden oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle anrichten. Das vom Antragsteller selbst als Anlage zum Gutachten des Dr.-Ing. AD. vom 8. Juli 2021 vorgelegte Foto zeigt eine Vegetation, die gärtnerische Gestaltung nicht erkennen lässt. Größere Bodenabspülungen sind im Szenario eines gefrorenen Bodens, auf das sich die Antragsteller berufen, ohnehin nicht zu erwarten.
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II.
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1.
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Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 8. und 9. ist dagegen zulässig. Deren Grundstück grenzt unmittelbar an die Haupterschließungsstraße des Plangebiets, den Gustav-Böttcher-Weg. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass nach ihrer schalltechnischen Untersuchung „die Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete um mindestens 10,5 dB(A) im Tages- und mindestens 9,8 dB(A) im Nachtabschnitt unterschritten werden.“ Dies bezieht sich, wie aus dem schalltechnischen Gutachten vom 11. September 2017, S. 8 f. ergibt, allein auf den planbedingten Zusatzlärm. Eine wahrnehmbare planbedingte Lärmzusatzbelastung, die bis zu ca. 10 dB(A) unter der Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist regelmäßig abwägungserheblich (Senatsurt. v. 8.9.2021 – 1 KN 143/19 -, juris Rn. 23). Da die Antragteller geltend gemacht haben, dass die der Planung zugrunde liegende Prognose die Lärmbelastung unterschätzt, und diesen Einwand auch begründet haben, besteht die Möglichkeit einer fehlerhaften Behandlung ihrer abwägungserheblichen Belange.
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2.
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Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an zumindest einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel.
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Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Beachtlich sind Verstöße gegen die Ermittlungspflicht und das Abwägungsgebot gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB nur, soweit sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
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Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen gehören die im Landesraumordnungsprogramm und im maßgeblichen Regionalen Raumordnungsprogramm enthaltenen Grundsätze der Raumordnung. Hierzu zählen der Plansatz 3.2.1 (03) Satz 1 des LROP 2017 sowie der Plansatz D 3.3 Abs. 02 UAbs. 3 des RROP 2000 des Landkreises Harburg, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung noch anwendbar war; das RROP 2025 ist erst am 4. April 2019 im Amtsblatt des Landkreises Harburg bekannt gemacht worden.
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Plansatz 3.2.1 (03), Satz 1 des LROP 2017 lautet:
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„Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden.“
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Mangels Fettdrucks ist dies als Grundsatz der Raumordnung zu verstehen. In den Erläuterungen heißt es hierzu:
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„Eines besonderen Schutzes und der Pflege bedürfen die Waldränder mit ihrer erhöhten Artenvielfalt an Pflanzen und Tieren als Übergänge zwischen dem Inneren des Waldes und der offenen Feldflur bzw. zu nahen Siedlungsbereichen. Waldränder haben zudem eine wichtige Klima- und Artenschutzfunktion. Als Orientierungswert zur Wahrung dieser Funktionen ist ein Abstand von ca. 100 Metern zwischen Waldrändern und Bebauung bzw. sonstigen störenden Nutzungen geeignet und kann bei Planungen zugrunde gelegt werden. Dieser Abstand dient zur Wahrung des Landschaftsbildes, als Sicherheitsabstand bei Sturmschäden und zur Vermeidung von zusätzlichem technischen Aufwand bei der Waldbewirtschaftung.“
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Plansatz D 3.3 Abs. 02 UAbs. 3 des RROP 2000 des Landkreises Harburg lautet:
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„Zur Waldbrandvorsorge, Gefahrenabwehr durch Sturmwurf sowie möglichen Beeinträchtigungen der Waldfunktionen ist bei der Neuausweisung von Baugebieten in der Regel ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten, 50 m dürfen aber nicht unterschritten werden.“
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Auch hierbei handelt es sich hinsichtlich des 100-m-Abstandes um einen Grundsatz, nicht um ein Ziel der Raumordnung, da die Fälle, in denen von der Regel abgewichen werden kann, nicht hinreichend bestimmt definiert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 – 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = juris Rn. 30; v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = juris Rn. 8 ff.).
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Aus beiden Grundsätzen der Raumordnung ergibt sich, dass die Gemeinde bei einer Neuausweisung von Baugebieten in weniger als 100 m Entfernung zu Waldflächen in der Abwägung Erwägungen dazu anstellen muss, ob die hinter den o.g. Grundsätzen stehenden Erwägungen im Einzelfall ausnahmsweise nicht greifen oder ob diese ungeachtet des Umstandes, dass die Raumordnung der Einhaltung des Waldabstandes ein besonderes Gewicht beigemessen hat, hinter höherwertige Planungsinteressen zurückgestellt werden können. Dabei sind die im LROP und im RROP benannten Funktionen des „Waldvorraums“ (Sicherheitsabstand, Landschaftsbild, ökologische Funktion) zu betrachten (vgl. Senatsurt v. 24.2.2021 – 1 KN 75/18 -, BauR 2021, 1919 = juris Rn. 52 ff.). Derartige Erwägungen fehlen sowohl in der Planbegründung, als auch in der Tabelle der Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen. In der Abwägungstabelle heißt es lediglich (S. 21):
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„Diesem Hinweis kann nicht gefolgt werden, da innerhalb des Plangebietes oder am Rande kein Wald vorhanden ist. Die Gemeinde hält – ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des RROP 2025 – auch die regionalplanerisch festgelegten Abstände zum Wald ein. […]“.
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Auf benachbarten Wald wird allenfalls noch auf S. 40 der Abwägungstabelle eingegangen, wo es heißt:
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„Das Waldgebiet südwestlich des Plangebietes mit dem Teich wird in der Planung nicht unterschlagen, sondern es wird gerade wegen dieser Struktur eine Festsetzung für den westlichen Grünstreifen getroffen, der Amphibien zukünftig eine Wanderungsmöglichkeit von diesem Teich zu der Flutmulde innerhalb des Plangebietes ermöglicht.“
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Erwägungen zum Waldabstand wären aber erforderlich gewesen. Der Wald südwestlich des Plangebiets hält zu den Ausläufern der festgesetzten Wohnbauflächen – auf diese, nicht auf die Baufenster kommt es an, da Nebenanlagen nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb derselben zulässig sind (vgl. Senatsurt. v. 21.6.2018 – 1 KN 159/16 -, n.v.) – lediglich einen Abstand von ca. 50 m ein. Der Umstand, dass der Landkreis Harburg als Untere Raumordnungsbehörde die Planung in raumordnungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet hat, entbindet von der objektiv-rechtlichen Pflicht, Grundsätze der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen, nicht.
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Der Abwägungsfehler war offensichtlich i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Namentlich die Ausführungen auf S. 21 der Abwägungstabelle lassen erkennen, dass dem Rat der Antragsgegnerin ein Problembewusstsein für die Abwägungserheblichkeit der Unterschreitung von Waldabständen jenseits der später im RROP 2025 (dort Plansatz 3.2.1.2 (06) Satz 2) als Ziel der Raumordnung festgelegten 35 bzw. 20 m Mindestabstand fehlte. Die Ausführungen auf S. 40 lassen lediglich darauf schließen, dass die Bedeutung des benachbarten Teichs als Amphibienhabitat erkannt wurde; dies erschöpft die Bedeutung des Waldrandes aber nicht. Ob in der Verwaltung der Antragsgegnerin im Vorfeld des Satzungsbeschlusses nicht dokumentierte weitere Überlegungen angestellt wurden, ist für die Beurteilung der Abwägungsentscheidung des Rates unerheblich. Der Abwägungsfehler war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Zwar könnte der Umstand, dass das Plangebiet dem Waldrand lediglich „über Eck“ benachbart ist, das Gewicht der raumordnungsrechtlichen Waldbelange hier spürbar mindern. Gerade weil nur eine Ecke des Plangebiets betroffen ist, wäre allerdings auch die Wahrung eines größeren Waldabstandes ohne allzu große Abstriche von den Planungszielen möglich gewesen.
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3.
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Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die umfangreichen weiteren Rügen der Antragsteller, die überwiegend voraussichtlich nicht durchgegriffen hätten, im Einzelnen einzugehen. Der Senat weist lediglich auf folgende Punkte hin:
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Auch der Umgang der Antragsgegnerin mit der Vorbelastung des Plangebiets durch Verkehrslärm in der Abwägung ist Bedenken ausgesetzt. Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Im Plangebiet werden ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung der AE. vom 11. September 2017 die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (55/45 dB(A)) und überwiegend auch die Werte der 16. BImSchV (59/49 dB(A)) durch die von den umliegenden Autobahnen herrührende Lärmvorbelastung überschritten. Der Taglärmpegel liegt ganz überwiegend zwischen 55 und 59 dB(A); die Nachtwerte liegen zwischen 50 und 55 dB(A). Die Antragsgegnerin hat dies erkannt, in der Abwägung aber mit Blick darauf zurückgestellt, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund der Bauweise durch Grundrissgestaltung oder passiven Schallschutz – zu dem der Plan ausreichende Vorgaben enthält – geschaffen werden könnten und dass aktiver Schallschutz aufgrund der großen Entfernung der BAB 1 und der BAB 261 zum Plangebiet nicht wirkungsvoll sei. Diese Erwägungen sind notwendig, möglicherweise aber für sich genommen noch nicht hinreichend, um die Vorgabe des zunächst räumlich verstandenen Trennungsgebotes in der Abwägung zu überwinden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 – 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 juris Rn. 14 f.). Eine Erläuterung, weshalb die Planung überhaupt gerade in einer lärmtechnisch eher ungünstigen Lage verwirklicht werden soll – etwa weil weniger vorbelastete Standorte im Gemeindegebiet nicht verfügbar sind oder näher dargelegten gewichtigen anderen abwägungserheblichen Bedenken begegnen – lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Ein Verweis darauf, dass die Standortfestlegung bereits im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin abgewogen worden sei, genügt schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin selbst einräumt, dass die entsprechende Darstellung aus einer Zeit stammt, in der die Lärmvorbelastung noch unter dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses liegenden Niveau lag (S. 34 oben der Abwägungstabelle).
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Ob an den vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Zweifeln an der abwägungsfehlerfreien Bewältigung der regionalplanerischen Aussagen zur Bedeutung des Plangebiets für die Landwirtschaft festzuhalten ist, kann und muss nicht abschließend geklärt werden. Für das RROP 2000 des Landkreises Harburg folgt dies schon daraus, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Heilungsversuchs bei ihrer Abwägung ohnehin nur noch die im RROP 2025 enthaltenen Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen hat. Die hinsichtlich der letzteren aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass der Süden des Plangebiets in der Endfassung der Plankarte nicht nur als Zentrales Siedlungsgebiet gekennzeichnet, sondern zugleich mit der Schraffur für ein Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft aufgrund besonderer Funktionen versehen ist, oder ob diese Schraffur, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, nur einer darstellungstechnischen Unschärfe der Plankarte geschuldet, nach dem Willen des Kreistags hier aber erkennbar nicht gewollt und daher nicht abwägungserheblich ist, kann der Senat ohne nähere Prüfung der Entstehungsgeschichte des Raumordnungsprogramms nicht abschließend beantworten. Aus der Begründung des Regionalen Raumordnungsprogramms (Punkte 2.2.2. (01) und 3.2.1.1) lassen sich diesbezüglich keine eindeutigen Aussagen entnehmen.
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Keine Bedenken hat der Senat gegen die Abwägungsgerechtigkeit der Behandlung des Niederschlagswasserabflusses in der nördlichen Flutmulde. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren plausibel vorgetragen, dass die mit dem Bebauungsplan ermöglichte konkrete Ausbauplanung für die Flutmulde eine Geländemodellierung vorsieht, die einen Wasseranfall von 204,66 l/s und damit mehr als ein 30-jähriges Regenereignis ohne Wassereintritt auf benachbarte Privatgrundstücke abführen kann. Dieser Abflusswert wäre im Übrigen auch mehr als ausreichend, den von den Antragstellern für das Szenario einer Schneeschmelze modellierten Wasseranfall von 30.000 m³ in 90 Stunden (entspricht 92,6 l/s) zu bewältigen. Für noch seltenere Ereignisse musste die Planung schon mit Blick auf das verhältnismäßig geringe Schadenspotential – betroffen wären, wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis ausgeführt, im Wesentlichen Gartengrundstücke, da die Wohnhäuser entlang der Flutmulde hangaufwärts liegen – keine Vorsorge treffen. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken der Antragsteller, ob die konkrete Herstellungsweise der Flutmulde eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet, sind kein auf der Planebene zu bewältigendes Problem.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 159 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 analog, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt, wobei auf die Antragsteller zu 1. und 2., den Antragsteller zu 3., die Antragsteller zu 4. und 5., die Antragsteller zu 6. und 7. sowie die Antragsteller zu 8. und 9. jeweils 20.000 EUR entfallen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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