Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 12. Senat | 12 MS 188/21 | Beschluss | immissionsschutzrechtliche Genehmigung für WEA (Verbandsklage)- vorläufiger Rechtsschutz –

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Zwar legt das Landesamt in seiner amtlichen Auskunft vom 21. Februar 2022 (S. 3 f. = Bl. 529 GA) vom historischen Ausgangspunkt her überzeugend unter Beachtung der sogenannten Kategorienadäquanz den prägenden Einfluss der dem Windrecht geschuldeten Alleinlage der Y. Mühle auf das Landschaftsbild dar. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats können aber spätere, den Blick verstellende (Wirtschafts-) Gebäude, bereits historische oder zumindest Bestandsschutz genießende Anbauten sowie Anpflanzungen, die sich nicht lediglich als sogenannte „Bau- bzw. Gartenbausünden“ (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 – 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn. 134 f.) darstellen, den Wert bestimmter Außenperspektiven auf ein Denkmal mindern oder eine hinzunehmende abschirmende Wirkung entfalten, derentwegen solche Außenperspektiven als bereits verloren zu betrachten sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 – 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 147). Ist eine Außenperspektive hiernach bereits verloren, kann sich auch ein – ansonsten gebotenes (vgl. vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 – 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 133, und Urt. v. 26.8.2020 – 1 LB 31/19 – a. a. O., juris, Rn. 32) – Hinwirken auf eine Umgestaltung störender Anpflanzungen erübrigen, durch die erreicht würde, dass sich das Erscheinungsbild des Denkmals der originären Konzeption zumindest wieder stärker annähert. Jedenfalls für das Erscheinungsbild, das die Z. Mühle nach Nordwesten, Nordosten und Osten (vgl. Bl. 388 i. V. m. 503 [R] GA) bietet, dürfte jedoch kein Verlust der Außenperspektive auf das Denkmal festzustellen sein. Entsprechend gewichtige Umgestaltungen würden nämlich voraussetzen, dass hier nicht nur einzelne oder verstreute denkmalwidrige „Zutaten“ (hier von Bauten und Anpflanzungen auf dem AA.) festzustellen wären, sondern Änderungen, in denen ein konzeptioneller Gestaltungswille von einigem Gewicht zum Ausdruck kommt, der von dem ursprünglich verwirklichten, denkmalwürdigen Gestaltungskonzept (der Alleinlage nach Maßgabe des Windrechts) abweicht und dieses teilweise umprägt, statt es nur störend zu relativieren (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 – 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 135).

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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