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Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis für Staatenlose
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Es gibt keine Anhaltspunkte, dass eine generationenübergreifende Vermittlung der Staatsangehörigkeit – also vom Großvater – in der Türkei möglich ist. Ohne die Staatsangehörigkeit eines Elternteils ist das Band der Staatsangehörigkeit zerschnitten. Daher ist der Kläger de-jure staatenlos i. S. v. Art. 1 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommen.
VG Hannover 5. Kammer,
Urteil vom
22.12.2021, 5 A 1570/21, ECLI:DE:VGHANNO:2021:1222.5A1570.21.00
§ 54 AufenthG, § 84 Abs 2 AufenthG, Art 28 StaatenlÜbk, Art 28 StaatenlÜbk, Art 1 StaatenlÜbk, § 113 Abs 5 S 2 VwGO
Tenor
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Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose ablehnt. Die Beklagte wird verpflichtet, den entsprechenden Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Kläger und Beklagte tragen die Kosten je zur Hälfte.
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Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Der Kläger ist am TT.MM.1979 in Beirut, Libanon, geboren und reiste am TT.MM.1990 als Minderjähriger mit seinem Vater D. E., geboren 1941 in Beirut, Libanon, und drei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Großvater väterlicherseits ist nachweislich als türkischer Staatsangehöriger namens F. G. im Register des Standesamts Batman mit der Identifikationsnummer H., geb. am TT.MM.1923, eingetragen. Der Vater sowie einige andere Familienangehörige des Klägers leben in Deutschland; in der Türkei leben die Verwandten seines Vaters und im Libanon u. a. seine Mutter und Geschwister.
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Nachdem sein Aufenthalt zunächst aus tatsächlichen Gründen geduldet worden war, erhielt der Kläger aufgrund eines Erlasses des Innenministeriums für Nordrhein-Westfalen („Altfallregelung“) erstmals am 7. November 1996 eine für sechs Monate gültige Aufenthaltsbefugnis, welche fortlaufend verlängert wurde. Nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bekam der Kläger am 28. Januar 2005 eine bis zum 27. Januar 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger stellte dann einen Verlängerungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 ablehnte. Der Kläger sichere seinen Lebensunterhalt nicht. Außerdem lägen Ausweisungsgründe vor. Nach drei Jugendstrafen vom TT.MM.1997 (zwei Monate Jugendarrest), TT.MM.1999 (drei Wochen Jugendarrest) und TT.MM.2000 (sechs Monate Jugendstrafe) trat der Kläger nämlich folgendermaßen strafrechtlich in Erscheinung:
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1. Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom TT.MM.2006 wegen einer am 24. Januar 2006 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
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2. Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom TT.MM.2006 wegen einer am 24. Oktober 2006 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen;
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3. Urteil des Amtsgerichts München vom TT.MM.2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde;
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4. Urteil des Amtsgericht A-Stadt vom TT.MM.2008 wegen Betruges – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts München vom 21. September 2007 – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde;
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5. und – nach dem verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe sogleich) – mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom TT.MM.2011 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde;
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Eine gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhobene Klage des Klägers wurde nach mündlicher Verhandlung – in der bereits die Bemühungen zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bzw. um türkische Papiere erörtert wurden und die Beklagtenvertreterin erklärte, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Bemühungen als ausreichend angesehen würden, zumindest die Bewertung der Voraussetzungen des § 5 AufenthG und die Ermessensausübung nicht zu beanstanden sei – mit Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom TT.MM.2009 (Az. I.) rechtskräftig abgewiesen. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung verwarf das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom TT.MM.2009 (Az. J.).
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Seitdem ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, sein Aufenthalt wird aber wegen seiner Passlosigkeit fortlaufend geduldet. Er hat weder den Hauptschulabschluss erworben noch eine Berufsausbildung absolviert. Eine Beschäftigung ist ihm erlaubt. Er war in der Zeit von 2013 bis 2015 in einem Shisha-Shop angestellt. Die Beklagte erweiterte daher am TT.MM.2014 die räumliche Beschränkung der Duldung des Klägers für Tätigkeiten im Rahmen des Shisha-Shops auch auf Aufenthalte außerhalb Niedersachsens. Seit 2015 ist der Kläger überwiegend erwerbslos und bezieht Sozialleistungen.
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Am TT.MM.2012 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie erstmalig die Ausstellung eines Ausweises für Staatenlose.
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Mit Bescheid vom TT.MM.2012 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab.
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Zur Begründung führte sie an, es komme lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht. Dem stünden aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhalt) und Nr. 2 (Ausweisungsinteresse) AufenthG entgegen. Der Kläger sei seit der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 28. Januar 2005 fünfmal strafrechtlich wegen Beleidigungsdelikten, Betrug und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Die Taten seien auch nicht geringfügig gewesen. Hinzu komme, dass der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei, da er Sozialleistungen beziehe. Von diesen Voraussetzungen könne zwar im Ermessenswege abgesehen werden. Die hierzu erforderliche Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Klägers an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und dem öffentlichen Interesse an der Ablehnung des Antrags auf deren Erteilung falle allerdings zulasten des Klägers aus. Denn der Kläger habe die strafrechtlichen Verurteilungen sowie die letzte Ablehnung seines Verlängerungsantrags, der sich bereits auf strafrechtliche Verurteilungen gestützt habe, nicht zum Anlass genommen, sein Verhalten grundlegend zu ändern. Eine Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sei ihm nicht gelungen. Zudem bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Ausländer ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten, was dem Kläger seit nunmehr 12 Jahren nicht gelinge.
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Hinsichtlich des Reiseausweises für Staatenlose habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich zu dem Personenkreis gehöre, den kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansehe. Denn seine Großeltern väterlicherseits seien türkische Staatsangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass auch der Vater des Klägers die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Obwohl der Vater des Klägers keine Geburtsurkunde besitze, nicht nach der Geburt in der Türkei registriert worden und eine Nachregistrierung in der Türkei über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bisher nicht erfolgreich gewesen sei, so bestehe nach Auskunft der türkischen Behörden die Möglichkeit, einen Antrag beim zuständigen Generalkonsulat am Wohnsitz des Vaters zu stellen. Dies sei jedoch bisher nicht erfolgt. Durch die Nachregistrierung seines Vaters könne der Kläger von diesem die türkische Staatsbürgerschaft ableiten. Darüber hinaus sei für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose auch die Voraussetzung des rechtmäßigen, dauerhaften Aufenthalts nicht erfüllt, da der Aufenthalt des Klägers lediglich geduldet sei, Art. 28 Satz 1 StlÜbk. Die Ausstellung eines Staatenlosenausweises im Rahmen des Ermessens nach Art. 28 Satz 2 1. Hs StlÜbk käme nicht in Betracht, da er nicht staatenlos sei. Auch die Ausstellung im Rahmen der Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 2. Hs. StlÜbk sei nicht möglich, da er nicht staatenlos sei und in keinem anderen Land, von dem er einen Reiseausweis erhalten könne, einen rechtmäßigen Aufenthalt habe.
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Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Kläger am TT.MM.2012 Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens zahlreiche Nachweise für seine Bemühungen zum Nachweis einer türkischen Staatsangehörigkeit sowie hinsichtlich seiner persönlichen Situation vorgelegt.
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Zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose führt er aus:
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Er sei Staatenloser i. S. d. § 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (StlÜbK). Er habe über die Grenzen der Zumutbarkeit hinaus alles unternommen, um diesen Umstand nachzuweisen.
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Er legt eine Bescheinigung vor, wonach er bereits am 23. Februar 2009 zwischen 11.00 und 13.25 Uhr beim türkischen Generalkonsulat in A-Stadt wegen seiner Staatsangehörigkeit vorgesprochen habe. Mit Schreiben vom 20. März 2009 bat er dort um Mitteilung, ob er einen türkischen Pass erhalte könne bzw. um eine Bescheinigung, dass er sich um einen türkischen Pass bemüht habe. Mit Schreiben vom 25. März 2009 teilte der Vizekonsul des türkischen Generalkonsulats in A-Stadt mit, dass man nach türkischen Recht die türkische Staatsangehörigkeit nicht durch die Großeltern, sondern nur durch die Eltern erhalte. Da der Vater nicht als Sohn des türkischen Großvaters im türkischen Personenstandsregister eingetragen sei, sei der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch ihn nicht möglich. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 bestätigte der Vizekonsul des Generalkonsulats, dass der Kläger und sein Bruder nicht türkische Staatsangehörige seien (siehe Bl. 355 ff. d. A.).
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Der Vater sei in Beirut, Libanon, zuhause geboren worden, sodass der Großvater die Registrierung des Vaters des Klägers versäumt habe. Der Großvater habe die türkische Staatsangehörigkeit und sei in der Türkei auch registriert. Der Vater habe zunächst über den türkischen Rechtsanwalt K. zwei erfolglose Anträge auf Registrierung in der Türkei gestellt, die aber von der Behörde in der Provinz Batman unter Verweis auf den notwendigen Antrag am Wohnort des Antragstellers gem. Art. 37 des Staatsangehörigkeitsrechts abgelehnt wurden (siehe u. a. Schreiben vom 6. Oktober 2011, Bl. 313 d. A.). Mit Schreiben vom 6. November 2011 bat der Kläger beim türkischen Generalkonsulat A-Stadt um Mitteilung, ob sich sein Vater in der Türkei registrieren könne (siehe Bl. 359 d. A.).
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Der Vater des Klägers erwirkte am TT.MM.2013 ein Urteil des Amtsgerichts Batman, in dem aufgrund eines DNA-Gutachtens festgestellt wurde, dass es sich bei dem türkischen Großvater um seinen Vater handele. Dazu trägt der Kläger vor, dass sein Vater des Klägers daraufhin einen Antrag auf Registrierung bei dem Personenstandsamt der Provinz Batman gestellt habe, der jedoch – wie bereits zuvor – mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der Antrag am Wohnort des Antragstellers zu stellen sei. Es sei in der Türkei nichts weiter zu unternehmen. Der Kläger legt für diese Umstände eine übersetzte Erklärung des türkischen Rechtsanwalts K. vom 23. September 2013 vor (Bl. 70 d. A.) und erklärt, dass sein Vater daraufhin im November 2013 und erneut im April 2014 im türkischen Generalkonsulat der Stadt Essen für eine Registrierung vorgesprochen habe. Ein Antrag auf Registrierung sei dort allerdings nicht entgegengenommen worden. Zur Begründung habe das Generalkonsulat unter anderem angeführt, dass die Türkei ihn offenbar nicht registrieren wolle und zudem Unterlagen über die standesamtliche Trauung der Eltern des Vaters des Klägers in der Türkei erforderlich seien. Der Kläger trägt vor, dass diese nicht vorgelegt werden könnten, da die Eltern und die Großeltern des Klägers nur nach religiösem Ritus verheiratet gewesen seien.
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Im Jahre 2014 erhob der Vater des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage gegen die Stadt L., mit der er die Ausstellung eines Reiseausausweises für Staatenlose und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrte. Im Rahmen eines Erörterungstermins im August 2016 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach die Stadt L. dem Vater des Klägers einen Reiseausweis für Staatenlose ausstellen werde, wenn dieser beim türkischen Generalkonsulat in L. und dem türkischen Innenministerium nachweisbar durch Schreiben und Antragstellung eines Rechtsanwalts die Nachregistrierung betrieben habe und sechs Monate nach der Antragstellung eine Antwort ausgeblieben bzw. ablehnend ausgefallen sei. Soweit die – im Laufe des Verfahrens abgetrennte – Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet war, wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage mit Urteil vom TT.MM.2016 –M. –, juris, mit der Begründung ab, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Passpflicht nicht erfüllt sei. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich, da dem Vater des Klägers im Entscheidungszeitpunkt weitere Bemühungen zur Passbeschaffung zumutbar seien.
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Ein erneuter schriftlicher Registrierungsantrag des Vaters vom 28. August 2016 blieb nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers bis heute unbeantwortet. Am 30. Mai 2017 stellte die Stadt L. dem Vater des Klägers einen Reiseausweis für Staatenlose sowie darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus.
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Am TT.MM.2014 hat eine mündliche Verhandlung vor dem hiesigen Gericht stattgefunden, im Rahmen derer sich die Beteiligten darüber verständigt haben, sich an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zu wenden und weitere Aufklärungsmaßnahmen zu den Möglichkeiten der Nachregistrierung des Klägers abzuwarten. Mit Beschluss vom TT.MM.2015 hat das Gericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
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Die Beklagte hatte neue Erkenntnisse zur Möglichkeit direkt über das türkische Innenministerium die Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen (siehe Schreiben der Region A-Stadt vom 23. Januar 2013 (Bl. 530 d. VV)) und ließ die Situation im Anschluss durch die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen bewerten. Diese nahm mit Schreiben vom 6. September 2016 – also noch bevor der Vater des Klägers einen Reiseausweis für Staatenlose erhielt – wie folgt Stellung:
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Der Vater des Klägers sei gem. Art. 6 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 tStAG de-jure türkischer Staatsangehöriger. Die Ablehnung der Behörden in der Türkei unter Verweis auf die Zuständigkeit des Generalkonsulats am Wohnort sei fehlerhaft und hätte gerichtlich überprüft werden können. Zudem habe der Vater einen Antrag beim türkischen Generalkonsulat L. stellen können. Eine Nachregistrierung von Generation zu Generation sei damit für den Kläger möglich. Zudem komme eine generationenübergreifende Nachregistrierung in Betracht. Der Kläger müsste beim örtlichen Einwohnermeldeamt, bei welchem der Großvater zuletzt registriert war, einen Antrag auf Nachregistrierung stellen. Im Zweifel sei gegen eine negative Entscheidung Feststellungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. In diesen Verfahren würde das türkische Innenministerium eingeschaltet, das nach Ermessen entscheide und für die Nachweise keine Form vorschreibe. In Betracht kämen gem. Art. 36 tStAG, Art. 30 tZGB, Art. 35 tPStG die verfügbaren Dokumente, ein DNA-Abgleich des Klägers sowie weitere Familienangehörige als Zeugen. Die Kosten würden zwischen 3.500 und 5.000 Euro betragen und das Verfahren ca. 1,5-2 Jahre dauern. Die Ausgangslage sei grundsätzlich als erfolgsversprechend zu bewerten. Offen sei lediglich die Frage, inwieweit die türkischen Stellen die fehlende Registrierung der Elterngeneration akzeptierten.
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Die Stellungnahme der Landesaufnahmebehörde sendete die Beklagte Ende 2016 an den damaligen Rechtsbeistand des Klägers, verwies aber darauf, dass man sich zeitnah mit einem weiteren Schreiben melden würde.
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Mit Schreiben vom 24. April 2018 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass aus ihrer Sicht nach dem Vergleich des Vaters mit der Stadt L. eine Registrierung von Generation zu Generation ausscheide. Allerdings seien noch folgende Schritte zur generationsübergreifenden Nachregistrierung erforderlich und zumutbar: Der Kläger solle durch einen DNA-Abgleich seine Abstammung von seinem Vater D. E. nachweisen und anschließend mit dem Feststellungsurteil des Amtsgerichts Batman vom TT.MM.2013 und Zeugenaussagen von Verwandten in ungerader Linie nachweislich entsprechende Anträge beim türkischen Generalkonsulat in A-Stadt und dem türkischen Innenministerium stellen (Bl. 762 f. d. VV.).
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Am TT.MM.2019 hat der ehemalige Rechtsbeistand das Mandat niedergelegt und Herrn N. unter Vorlage einer so benannten Generalvollmacht des Klägers vom TT.MM.2019 als Bevollmächtigten benannt. Am TT.MM.2020 ist das Verfahren wiederaufgenommen worden. Herr N. wurde mit Beschluss vom TT.MM.2020 als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen. Stattdessen hat sich am TT.MM.2021 der nunmehr Prozessbevollmächtigte legitimiert.
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Hinsichtlich des Nachweises der Staatsangehörigkeit trägt der Kläger weitere Veränderungen und Bemühungen vor:
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Am TT.MM.2017 sei der Großvater des Klägers verstorben. Zudem sei nunmehr durch ein DNA-Gutachten vom 25. September 2019 nachgewiesen, dass er der Sohn seines Vaters D. E. sei (Bl. 372 d. A.). Weil dieser nun einen Reiseausweis für Staatenlose und eine Aufenthaltserlaubnis habe, bestünde für den Kläger nicht mehr die Möglichkeit einer Nachregistrierung über seinen Vater.
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Eine generationenübergreifende Nachregistrierung sei auch nicht möglich. Der Kläger habe 2017, 2019 und 2021 erneut beim türkischen Generalkonsulat vorgesprochen. Ende 2019 habe man ihn mit der Begründung abgewiesen, dass eine Nachregistrierung nur durch ein Elternteil vorgenommen werden könne, welches in der Türkei registriert sei und einen türkischen Pass vorlegen könne. Eine Nachregistrierung über den Großvater des Klägers sei nach türkischem Recht nicht möglich, zumal dieser mittlerweile verstorben sei. Eine schriftliche Antwort könne nicht direkt gegeben werden; Herr N. solle aber per Mail noch einmal schreiben. Eine weitere Vorsprache eine Woche später habe ebenfalls keinen Erfolg gebracht. Er habe aber immerhin das Schreiben nebst Unterlagen abgeben können. Herr N. legt als Beleg für diese Vorsprache die Wartenummer des Konsulats vor (Anlage zum Schreiben vom 2. März 2020, Nr. 99 d. elektronischen Akte). Mit E-Mail vom 8. Dezember 2019 habe Herr N. per E-Mail einen Antrag auf Nachregistrierung beim Generalkonsulat gestellt. In der Antwort vom 18. Dezember 2019 verweist das Generalkonsulat darauf, dass nach der türkischen Gesetzgebung die Kinder von türkischen Eltern (auch wenn nur ein Elternteil bei der Geburt türkisch ist) durch die Geburt die türkische Staatsbürgerschaft erhielten. Erst nach Überprüfung des Familienregisters könne man feststellen, ob die Person die türkische Staatsbürgerschaft über die Eltern bekommen habe (Bl. 214 d. A.). Mit Schreiben des Herrn N. vom 20. Dezember 2019 berichtet dieser gegenüber der Beklagten von den erfolglosen Bemühungen und bittet um Amtshilfe bzw. diplomatische Unterstützung (Bl. 323 d. A.).
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Zudem habe der Kläger am 25. Februar 2020 über Herrn N. einen Antrag auf Nachregistrierung beim türkischen Innenministerium gestellt und dabei nach seiner Aussage auch das DNA-Gutachten und das Urteil des Amtsgerichts Batman mitgeschickt. Mit Einschreiben vom 12. Januar 2021 habe Herr N. hinsichtlich des Sachstandes nachgefragt. Der Kläger legt einen entsprechenden Einlieferungsbeleg vor. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 bestätigte der Abteilungsleiter des Innenministeriums O. die Prüfung des Antrags mit Anhang, verwies aber darauf, dass nach Art. 37 das Generalkonsulat am Wohnort des Betroffenen zuständig sei. Dieses prüfe die Angelegenheit und leite die Dokumente an das Ministerium weiter.
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Anschließend sei der Kläger in Begleitung des Herrn N. am 11. Oktober 2021 und am 21. Oktober 2021 im Generalkonsulat vorstellig geworden. Herr N. versicherte am 25. Oktober 2021 vor dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eidesstattlich, dass mehrere Beamte nach Vorlage und Durchsicht aller Unterlagen darauf verwiesen hätten, dass eine Registrierung nur über einen türkischen Elternteil möglich wäre. Der Beamte der sog. Nüfus-Abteilung habe auch den Großvater im Personenstandsregister gefunden und eine Vorsprache des Klägers im Jahre 2017 dort notiert. Eine Nachregistrierung über den Großvater sei nach der Aussage der Mitarbeiter nicht möglich. Auch die Feststellung der Vaterschaft bei einem türkischen Gericht sei nur möglich, wenn der Vater türkischer Staatsbürger sei. Der Kläger legt dazu die Wartenummern des Generalkonsulats für die „Pasaport“ und die „Nüfus“ Abteilungen vor. Der Attaché des Generalkonsulats weist mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 unter Bezug auf den persönlichen Antrag daraufhin, dass die Vaterschaftsanerkennung alleine keinen gesetzlichen Grund für die türkische Staatsbürgerschaft darstelle. Damit Kinder, deren Vaterschaft anerkannt wurde, „türkische Staatsbürger sein könn[t]en“, müsse auch der Vater im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sein. Außerdem könne nach dem türkischen Zivilrecht die Staatsbürgerschaft nicht von den Großeltern, sondern nur von den Eltern erworben werden.
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Der Kläger beauftragte und bevollmächtigte außerdem einen türkischen Rechtsanwalt (P. Q. R., Istanbul, Türkei, nachgewiesene Kosten der Beauftragung: 500 Euro), der sich am 15. Oktober 2021 schriftlich zu den Erfolgsaussichten der Nachregistrierungsbemühungen äußerte und die Ausführungen mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 ergänzte (Bl. 466 ff. d. A.). Weitere türkische Rechtsanwälte, die den Fall übernehmen könnten, seien laut vorgelegter E-Mails von zwei hannoverschen Rechtsanwälten aus Oktober 2021 über deren Kontakte nicht zu bekommen, sondern wären im Internet zu suchen.
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Nach Ansicht des Klägers habe daher selbst das erfolgreiche Betreiben eines Verfahrens in der Türkei keine Auswirkungen auf die Erlangung der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger. Eine zuvor durchzuführende Nachregistrierung im türkischen Register sei unmöglich, da der Vater des Klägers kein türkischer Staatsangehöriger sei. Eine Nachregistrierung über den Großvater sei ausgeschlossen.
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Daneben sei ihm ein Betreiben des Verfahrens in der Türkei auch nicht zumutbar. Im Rahmen einer zeitweisen Anstellung bei der Firma S. in München habe er am TT.MM.2020 einen schweren Arbeitsunfall mit Mehrfachfrakturen am rechten Fuß gehabt. Der Kläger legt entsprechende Nachweise über die Behandlungen vor. Er verfügt deswegen mittlerweile nachweislich über einen festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 20. Der Fuß werde am TT.MM.2022 operiert. Zwar werde eine Einschränkung bleiben, die Laufschmerzen jedoch gemildert.
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Ihn belaste seine Passlosigkeit mittlerweile stark. Der Kläger fühle sich in Deutschland gefangen. Er habe seit Jahren seine im Libanon und in der Türkei lebende Familie nicht gesehen. Er habe dadurch angefangen, Kokain zu konsumieren und sei spielsüchtig und kriminell geworden. Nach eigener Aussage habe er fünf Jahre lang jeden Tag 3-4 Gramm Kokain genommen.
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Im Juli 2015 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein für ein Jahr befristetes Hausverbot aus. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei am TT.MM.2015 bedrohlich und beleidigend gegenüber Mitarbeitern aufgetreten. Der Kläger trat in der Zwischenzeit außerdem weiter strafrechtlich in Erscheinung:
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6. Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juli 2013 wegen einer am 7. Oktober 2010 begangenen versuchten Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen;
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7. Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 9. März 2017 wegen des am 7. Oktober 2016 begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Kokain) in 40 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen;
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8. Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. März 2018 wegen eines am 23. September 2017 begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen;
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9. Urteil des Amtsgerichts München vom 17. April 2019 wegen eines am 31. Mai 2018 begangenen Diebstahls in vier Fällen in Tatmehrheit mit 42 Fällen des Computerbetrugs in Tatmehrheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Er entwendete mehrere EC-Karten, erlangte Kenntnis von den PINs und nutzte diese um Geld von den Konten der Betroffenen abzuheben. Ferner wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
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Seit dem TT.MM.2018 befand sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt T. in Haft, wurde aber in der Entziehungsanstalt im U. Klinikum in V. untergebracht. Aus der Strafsache ergibt sich nach aktuellen Stand noch eine ausstehende Wertersatzeinziehung in Höhe von 12.983,21 Euro und offene Kosten des Verfahrens i. H. v. 8.497,29 Euro. Mangels Erfolgsaussichten für die Therapie wurde die Erledigung der Maßregel empfohlen. Nach Auskunft des Klinikums waren mehrere Drogentests positiv, die Rückfälle wurden geleugnet und das Klinikpersonal beschimpft und bedroht. Zum TT.MM.2021 wurde der Kläger entlassen und steht nunmehr unter Führungsaufsicht. Die Führungsaufsicht wies mit Schreiben vom TT.MM.2021 ebenfalls auf die psychische Belastung des Klägers hin und erkundigte sich mehrmals beim Gericht nach dem Sachstand. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wandte sich der Kläger wiederholt telefonisch an das erkennende Gericht und zeigte eine sehr aggressive Haltung. Dies mündete letztlich sogar in einer Strafanzeige wegen Bedrohung zum Nachteil des erkennenden Einzelrichters (Az. W.).
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Nach Ansicht des Klägers seien die verübten Strafdelikte zunächst reine Vermögensdelikte gewesen und darauf zurückzuführen, dass er nicht arbeiten dürfe. Die Taten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität seien auf die eigene Sucht und den daraus folgenden Suchtdruck hervorgerufen. Er lebe aber nunmehr drogenfrei. Er legt dafür das Ergebnis eines Drogenscreenings vom TT.MM.2021 vor. Es gebe keinen Anhaltspunkt für eine gewohnheitsmäßige Aufnahme von Drogen in dem Zeitraum, welcher der untersuchten Haarlänge von fünf Zentimetern entspreche. Es sei von einer mittleren Haarwachstumsgeschwindigkeit von einem Zentimeter im Monat auszugehen.
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Nach Ansicht des Klägers sei auch die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die gesetzliche Vermutung, dass der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, sei widerlegt. Ihm sei auch nicht anzulasten, dass er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehme. Kurzfristige Arbeitsmöglichkeiten habe er nach eigener Aussage wegen des Duldungsstatus nicht antreten können oder wegen der Belastung für seinen Fuß wieder aufgeben müssen. Es sei ihm derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Zudem befinde er sich seit kurzem in ambulanter Behandlung in der Psychiatrie Wunstorf. Für die Aufnahme der Behandlung legt der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 9. Dezember 2021 vor, wonach er sich am 1. Dezember 2021 erstmalig vorgestellt habe und einen weiteren Termin am 15. Dezember 2021 hatte.
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Mit Bescheid vom TT.MM.2021 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren an. Zur Begründung führt die Beklagte die angeführten Straftaten des Klägers an. Aus seinem gesamten Verhalten werde eine erhebliche kriminelle Energie deutlich. Im Rubrum wird die Staatsangehörigkeit als „ungeklärt“ bezeichnet. Daher kämen auch die besonderen Voraussetzungen für türkische Staatsangehörige gem. § 53 Abs. 3 AufenthG nicht zur Anwendung. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. X.). Zudem hat er mit Schreiben vom TT.MM.2021 eine Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG erhoben (Az. Y.; siehe auch Schreiben vom TT.MM.2021).
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Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit dem TT.MM.2004 mit Frau Z. AA. nach islamischem Recht verheiratet. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2021 hat sie dies noch einmal ausdrücklich bestätigt. Bei dieser ist er aktuell auch gemeldet. Zwischendurch hat er auch gegenüber dem Gericht darauf hingewiesen, dass er nach Rheinland-Pfalz ziehen möchte, wo seine Familie wohne. Er könne einen solchen Antrag aber nicht bei der Beklagten stellen, da er mit dieser nichts mehr zu tun habe möchte. Wenn er gerichtlich keinen Erfolg habe, werde er sich einen falschen Pass besorgen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Oktober 2012 zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen auszustellen und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, sie habe das ihr im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie verwehre dem Kläger durch ihre ablehnende Entscheidung auch nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt, da dem geduldeten Kläger bereits seit Mai 2008 die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt sei.
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Die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose komme nicht in Betracht, da der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er de-jure staatenlos sei. Nach der Einschätzung der Landesaufnahmebehörde Niedersachsens sei der Kläger rechtlich betrachtet türkischer Staatsangehöriger. Seine Bemühungen zur Nachregistrierung in der Türkei habe er aber nach wie vor nicht hinreichend nachgewiesen.
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Zunächst hatte die Beklagte darauf abgestellt, dass der Vater die Nachregistrierung erreichen könne, von dem der Kläger dann seine türkische Staatsangehörigkeit ableiten könne. Der Kläger müsse sich die mangelnde Nachregistrierung seines Vaters im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit zurechnen lassen. Mit Blick auf die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose an den Vater des Klägers hat die Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, dass eine Registrierung von Generation zu Generation nunmehr ausscheide.
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Weiterhin möglich sei jedoch eine generationsübergreifende Nachregistrierung. Der Kläger könne sich nicht auf eine Zusicherung der Stadt L. berufen. Insoweit verweist die Beklagte auf die Stellungnahme der Landesaufnahmebehörde vom 6. September2016. Auch mit dem Schreiben des Generalkonsulats der Türkei vom 21. Oktober 2021 habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er staatenlos sei.
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Selbst wenn er staatenlos wäre, hätte er zudem keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose, weil er sich infolge der Duldung und der zwischenzeitlich verfügten Ausweisung nicht rechtmäßig i. S. v. Art. 28 Satz 1 StlÜbk im Bundesgebiet aufhalte.
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Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose lehnte sie mit Schreiben vom TT.MM.2021 hilfsweise in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gem. Art. 28 Satz 2 StÜbK ab. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gefahrenabwehr und der Verhältnismäßigkeit sei die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nicht geboten. Der Kläger könne die türkische Staatsbürgerschaft zumindest erwerben. An Staatenlose mit unrechtmäßigem Aufenthalt seien in dieser Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen als an Staatenlose, deren Aufenthalt in dem Vertragsstaat rechtmäßig sei. Mit einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft seines Vaters habe auch der Kläger die Staatsangehörigkeit erworben. Zudem stände eine Ausstellung des Reiseausweises – mit der Verpflichtung, dem Inhaber gem. § 13 des Anhangs zum Staatenlosenübereinkommen die Einreise zu ermöglichen – im Widerspruch zur Ausweisung des Klägers mit Einreise- und Aufenthaltsverbot. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei lex specialis gegenüber § 13 des Anhangs zum StlÜbk. Selbst wenn die Beklagte einen Reiseausweis ausstellen könnte, überwögen aber die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Klägers. Der Kläger gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es sei zu erwarten, dass der Kläger weiterhin Straftaten begehe. Insoweit verweist die Beklagte auf die Straftaten, das Verhalten in der Entziehungsanstalt und die ausfallende Äußerung gegenüber den Verfahrensbeteiligten im gerichtlichen Verfahren. Das private Interesse die Mutter im Libanon zu besuchen, trete dahinter zurück.
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Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ständen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Wegen des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sechs Jahren dürfe gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Kläger sei zwischenzeitlich ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Form eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Strafakten Bezug genommen. Sie alle waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Januar 2014 übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO) und im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 erweist sich als rechtswidrig, soweit die Beklagte die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 StlÜbK ablehnt, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Die Klage ist insoweit nicht entscheidungsreif, so dass die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (1.). Im Übrigen, das heißt soweit die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnt, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis (2.).
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1. Der Kläger ist staatenlos i. S. v. Art. 1 Abs. 1 StlÜbk (a.). Er hat zwar keinen direkt einklagbaren Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose gem. Art. 28 Satz 1 StlÜbk (b.), aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk (c.). Angesichts der ermessensfehlerhaften Ablehnung muss die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose neu bescheiden (d.).
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a) Nach Art. 28 Satz 1 des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
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Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist eine Person staatenlos, wenn kein Staat sie auf Grund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, d. h. eine Person, die de jure staatenlos ist (sog. De-jure-Staatenloser; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 – BVerwG 1 C 15.88 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2012 – 18 E 1084/11 –, juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Die Staatenlosigkeit wird demnach lediglich negativ definiert (vgl. Marx in: GK-StAR, Loseblattsammlung, Stand Mai 2006, IV – 2 Einführung, Rn. 217 m. w. N.). Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehöriger der Betroffene überhaupt in Betracht kommt, ihn nicht als Staatenangehörigen ansehen. An diesen Nachweis dürfen aber aufgrund der mitunter gegebenen Beweisnot des Betroffenen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 2 LA 441/07 –, juris Rn. 6).
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Der Nachweis der negativen Tatsache der De-Jure-Staatenlosigkeit obliegt dabei grundsätzlich dem Betroffenen; er muss die von ihm behauptete Staatenlosigkeit darlegen und beweisen. Denn die erforderlichen Informationen – etwa die detaillierte Darlegung der Abstammung und die Angaben zu den Vorfahren mit Geburtsdaten, Geburtsorten und Wohnorten – sind grundsätzlich solche aus dem Lebensbereich des Betroffenen und seiner Herkunftsfamilie, die einer Ermittlung von Amts wegen weitgehend nicht zugänglich sind (vgl. VG Hannover, Urteil vom 27.4.2010 – 2 A 6108/08 –, juris Rn. 16). Zur Klärung der Staatsangehörigkeit müssen aber beide Beteiligten mithelfen. Der Ausländerbehörde kommt hierbei – aufgrund des in der Regel vorliegenden Wissensvorsprungs – die Rolle zu, entsprechende Wege und konkrete Möglichkeiten aufzuzeigen. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten hinweisen, die ihm nicht bekannt sein können. Dem Ausländer obliegt es, die geforderten Schritte auch zu unternehmen (Mitwirkungspflicht). Ansonsten darf er jedoch nicht völlig untätig und passiv bleiben und nur darauf warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Vielmehr ist auch der ausreisepflichtige Ausländer gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen (Initiativpflicht). Die Erfüllung der dem Ausländer somit obliegenden Pflichten (Mitwirkungs- und Initiativpflicht) hat dieser nachzuweisen. Demgegenüber hat ihm die Ausländerbehörde mitzuteilen, dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist (Hinweispflicht). Diese Hinweise müssen dabei so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiter zu betreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem betroffenen Ausländer bei Bedarf zu erörtern (Anstoßpflicht). Die den am Verfahren Beteiligten obliegenden Pflichten stehen schließlich in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit (Nds. OVG, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 2 LA 1197/06 –, n.V., und Urteil vom 27.5.2010 – 2 LB 577/07 –, n. V.; abgedruckt im Urteil vom 25.3.2014 – 2 LB 92/13 –, juris Rn. 50 ff.).
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Die Anforderungen an den Ausländer sind nicht gering, soll doch auch ein bewusstes Zusammenwirken des Ausländers mit den Behörden des ausländischen Staates zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden. Die Mitwirkungspflicht des Ausländers verlangt ihm daher auch ab, dass er gegebenenfalls seine Nachregistrierung im Ausland betreibt. Auch gegenüber den ausländischen Dienststellen muss er wahrheitsgemäß alle zweckdienlichen Auskünfte geben und die erforderlichen Belege beifügen. Die „Registrierungslage“ ist zunächst auszuloten und auf dieser Grundlage ggf. ein konkretes Nachregistrierungsverfahren einzuleiten (Nds. OVG, Urteil vom 25.3.2014 – 2 LB 92/13 –, juris Rn. 64 ff.). Eine Mitwirkungshandlung, die von vornherein erkennbar aussichtslos ist, kann dem Ausländer nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2006 – 1 B 54/06 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2008 – 17 A 2250/07 –, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 09.7.2009 – 4 PA 365/08 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Auch angesichts des bisherigen Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens ergibt sich eine Unzumutbarkeit weiterer Mitwirkungshandlungen des Klägers allerdings nicht schon aus dem subjektiven Empfinden über die mit dem Verfahren einhergehenden Belastungen. Maßgeblich bleibt vielmehr das staatliche Interesse an einer Klärung der Statusfragen, das nur im Einzelfall zurückzutreten hat, weil die dem Ausländer abverlangten Anstrengungen objektiv unverhältnismäßig wären (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2013 – 2 LB 245/11 –, n. V.).
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Auch nach diesem objektivierenden Maßstab ist bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles indes nicht (mehr) ersichtlich, welche Schritte der Kläger sinnvoller Weise noch unternehmen könnte, die türkischen Behörden zur veranlassen, ihn als eigenen Staatsangehörigen anzuerkennen. Auch die Beklagte hat nicht dargelegt, welche erfolgversprechenden Mitwirkungshandlungen der Kläger insoweit noch schuldet. Der Kläger hat somit seine Mitwirkungs- und Initiativpflicht mit der Folge erfüllt, dass ihm der Erwerb bzw. Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit nicht mehr abverlangt werden kann.
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Die Voraussetzungen, unter denen die Staatsangehörigkeit begründet wird, regelt jeder Staat selbständig nach seinem Recht (Marx in: GK-StAR, Loseblattsammlung, Stand Mai 2006, IV – 2 Einführung, Rn. 216 m. w. N.). Der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit ist an keine Form gebunden, Art. 36 Abs. 1 tStAG. Eine Vermutung der türkischen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes streitet für den Kläger nicht, da er weder im Personalstandsregister der türkischen Republik eingetragen ist, noch einen Personalausweis, einen Pass oder ein Passersatzpapier besitzt. Ein Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit ist gem. Art. 37 tStAG bei der Auslandsvertretung zu stellen, im Zweifel fragt diese gem. Art. 36 Abs. 3 tStAG beim Ministerium nach. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem Abstammungsprinzip, siehe Art. 7 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 (tStAG), das das Gesetz über die türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 vom 11. Februar 1964 (tStAG 1964) ersetzte (vgl. zum Hintergrund Rumpf/Odendahl in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Auflage, Stand: 1.6.2020, Türkei, Seite 4 ff.).
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Mit dem Urteil des türkischen Familiengerichts der Provinz Batman vom 3. Juli 2013 ist die Abstammung des Vaters des Klägers von einem türkischen Staatsangehörigen – dem Großvater – gerichtlich festgestellt worden. Damit müsste der Vater des Klägers nach hiesigem Verständnis des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts die türkische Staatsangehörigkeit erlangt haben, denn der Geburt gleichgestellt ist u. a. ein die Vater- oder Mutterschaft feststellendes Gerichtsurteil (Rumpf/Odendahl in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Auflage, Stand: 1.6.2020, Türkei, Seite 6). Trotz dieser Tatsache hat der Vater des Klägers jedoch keinen Nachweis über die türkische Staatsangehörigkeit erlangen können. Seine Versuche, die türkischen Behörden von einer Nachregistrierung und einem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu überzeugen, blieben jahrelang unbeantwortet und damit ohne Erfolg. Trotz der Feststellung der Vaterschaft des türkischen Großvaters hat weder das Amtsgericht Batman noch das Generalkonsulat L. die von diesem beantragte Nachregistrierung in Erwägung gezogen. Diese Umstände haben das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und letztlich die Stadt L. dazu bewogen, die Staatenlosigkeit des Vaters des Klägers anzuerkennen. Auch die Beklagte geht seitdem davon aus, dass eine Vermittlung der Staatsangehörigkeit von Generation zu Generation für den Kläger ausgeschlossen ist.
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Die von der Beklagten vorgebrachte Möglichkeit einer generationenübergreifenden Nachregistrierung erachtet das Gericht als nicht Erfolg versprechend. Die dazu ergangenen Hinweise an den Kläger sind teilweise in sich widersprüchlich, teilweise sind die geforderten Mitwirkungshandlungen bereits erbracht. Die Beklagte hat keinen Bezugsfall genannt, in dem eine generationenübergreifende Nachregistrierung tatsächlich Erfolg gehabt hat. Soweit ein eigenständiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren beim türkischen Innenministerium (siehe Schreiben der Region A-Stadt vom 23.1.2013 aus dem Kontext eines anderen Verfahrens – Az. AB. – und darauf basierende Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren vom 27.10.2014, Bl. 89 d. A. und Vermerk vom 3.2.2015, Bl. 554 d. VV.) im Raum stand, hat die Beklagte dieses Vorgehen selber nicht weiter verfolgt. Sie hat während des Ruhens des Verfahrens hingegen zunächst die Stellungnahme der Landesaufnahmebehörde vom 6. September 2016 weitergeleitet, die ein Nachregistrierungsverfahren am letzten Wohnsitz des Großvaters vorsah. Allerdings hat sie gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie sich noch einmal mit dem Kläger in Verbindung setze. Im Schreiben vom 24. April 2018 (Bl. 762 d. VV) forderte die Beklagte sowohl ein DNA-Gutachten als auch eine Antragstellung beim türkischen Generalkonsulat sowie beim türkischen Innenministerium. Im gerichtlichen Verfahren hat sie später wiederum auf die Stellungnahme der Landesaufnahmebehörde verwiesen.
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Der Kläger hat mit dem DNA-Gutachten die eigene Abstammung von seinem Vater dargelegt und damit die erste konkrete Forderung des Schreibens vom 24. April 2018 erfüllt. Er könnte nunmehr mit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft seines Vaters die lückenlose Abstammung von einem türkischen Staatsangehörigen – dem Großvater – nachweisen, sodass auf den ersten Blick die Voraussetzungen des Art. 7 tStAG bzw. Art. 2 tStAG (1964) erfüllt wären. Allerdings hat dieser Umstand nach den übereinstimmenden Rückmeldungen und der sonstigen Erkenntnisse über die Verwaltungspraxis der türkischen Behörden ohne eine konstitutiv festgestellte türkische Staatsangehörigkeit des Vaters keine Auswirkungen auf die Anerkennung der Staatsangehörigkeit des Klägers. Es gibt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Abstammung von einem türkischen Großvater den türkischen Behörden für die Nachregistrierung des Klägers genügen könnte. Weder gegenüber dem türkischen Innenministerium, noch gegenüber anderen türkischen Behörden oder dem türkischen Generalkonsulat könnte der Kläger danach eine Nachregistrierung durchsetzen.
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Das türkische Innenministerium hat den Antrag des Klägers mit Blick auf die Zuständigkeitsverteilung in Art. 37 tStAG abgelehnt. Auch die Behörden in der Türkei haben die Anträge des Vaters des Klägers mit Verweis auf die Zuständigkeitsregelung abgewiesen. Es ist schon aus diesem Grund wenig wahrscheinlich, dass sie einen Antrag des Klägers überhaupt prüfen würden. Ein Vorgehen hätte darüber hinaus weder prozessual noch materiell Aussicht auf Erfolg. Der beauftragte Rechtsanwalt R. in der Türkei hat die Erfolgsaussichten eines Vorgehens unmittelbar gegenüber den türkischen Behörden verneint. Dieser ist zwar nicht als Vertrauensanwalt von der Beklagten mit der Stellungnahme der Landesaufnahmebehörde verschickt worden oder aktuell im Verzeichnis der deutschsprachigen Anwälte im Amtsbezirk des Generalkonsulats Istanbul zu finden (https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/-/2442694; abgerufen am 17.12.2021). Doch auch wenn das System der Vertrauensanwälte die Einschätzung der Mitwirkungsleistungen zu objektivieren in der Lage ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2013 – 2 LB 245/11 –, n. V.), ergeben sich aus der Stellungnahme keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Darstellung der Rechtslage. Vielmehr ist der Rechtsanwalt dem Gericht ebenfalls als ausreichend versiert im türkischen Staatsangehörigkeitsrecht bekannt; seine Einschätzung kann daher bei der Bewertung der Erfolgsaussichten berücksichtigt werden. Er hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 ausgeführt, dass er die rechtliche Vertretung wegen eines eventuellen Anspruchs zur Nachregistrierbarkeit (sakli nüfus) übernommen habe. Zur Nachregistrierung bedürfe es demnach einer Feststellung der Vaterschaft bzw. Abstammung in direktem Bezug zu einem türkischen Staatsangehörigen. Dabei sei der Nachweis der Abstammung vom eigenen Vater mit einem DNA-Gutachten verwaltungsrechtlich nicht ausreichend. Insofern könnte ein gerichtliches Verfahren angebracht sein. Allerdings sei die Ansicht des türkischen Generalkonsulats zutreffend, dass der Kläger aus Sicht des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts staatenlos sei. Zunächst müsse der Vater die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Eine Nachregistrierung über die Großeltern sei nicht möglich. Sie könne nur über die Elternteile erfolgen. Ein gerichtliches Verfahren habe daher aus Sicht des türkischen Rechts keine Erfolgschancen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 ergänzte er, dass alleine die Vaterschaftsanerkennung gem. Art. 5 ff. tStAG keinen gesetzlichen Grund zur Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit darstelle. Dabei sei es „unabweisbare“ Voraussetzung, dass der Vater, der die Vaterschaft anzuerkennen hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft sein müsse. Die Einleitung eines Verfahrens zur Nachregistrierung habe daher sowohl aus prozessrechtlichen (Zuständigkeits-) Gründen als auch aus Sicht des materiellen Rechts (Nachregistrierung) keine Erfolgschancen (Art. 295 ff. Türkisches ZGB vom 22. November 2001).
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Auch ein Vorgehen gegenüber dem türkischen Generalkonsulat bietet keine Aussicht auf Erfolg mehr. Dieses hat den Kläger bereits im Jahre 2009 auf die Registrierung von Generation zu Generation verwiesen, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom TT.MM.2009 vor dem hiesigen Gericht (Az. I.) bereits hilfsweise auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verwies. Auch in der Folge hat das Generalkonsulat keinen Zweifel an dieser Einschätzung gelassen und im Jahre 2021 erneut und ausdrücklich bestätigt.
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Dies deckt sich auch mit der Stellungnahme des beauftragten Rechtsanwalts und den Regelungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes. Dort wird die Staatsangehörigkeit zwar gem. Art. 7 tStAG nach der Abstammung erworben. Allerdings enthalten die Absätze des Art. 7 tStAG jeweils die Konkretisierung auf ein „Kind“ eines türkischen „Vaters“ bzw. „Mutter“. Insofern muss ein durchgehendes Band türkischer Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Mangels Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers kann dieses Band gem. Art. 7 tStAG nicht hergestellt werden. In vergleichbarer Weise sieht auch das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz die Abstammung von einem deutschen Elternteil durch Geburt nach § 4 StAG vor.
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Auch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren – soweit ersichtlich – jeweils auch die Elterngeneration türkische Staatsangehörige und in das Personenstandsregister der Türkei eingetragen (siehe z.B. VG Hannover, Urteil vom 19.3.2007 – 2 A 319/05 – n.V. und Nds. OVG, Nichtzulassungsbeschluss vom 10.12.2007 – 2 LA 441/07 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 27.4.2010 – 2 A 6108/08 –, juris und Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2013 – 2 LB 245/11 –, n. V.) oder wurde die Familienkonstellation nicht aufgeklärt bzw. widersprüchlich dargestellt (Nds. OVG, Urteil vom 25.3.2014 – 2 LB 92/13 –, juris Rn. 77 ff.). Eine ungenügende Aufklärung der Familienkonstellation kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Darstellung der Familiengeschichte; der Kläger hat von Anfang an die notwendigen Hintergrundinformationen beigebracht. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, seine Bemühungen, die er mit erkennbarer Unterstützung von Herrn N. betreibt, könnten nur vorgeschoben sein.
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Der Kläger hat damit die konkret benannten Forderungen aus dem Schreiben vom 24. April 2018 erfüllt und deren Erfolglosigkeit nachgewiesen. Die in der Stellungnahme der Landesaufnahmebehörde geäußerte Möglichkeit eines Vorgehens in der Türkei war ausdrücklich davon abhängig, ob die türkischen Behörden die fehlende Registrierung der Elterngeneration akzeptieren würden. Unter Berücksichtigung aller Rückmeldungen und sonstigen Erkenntnisse ist das Gericht nunmehr vom Gegenteil überzeugt. Das Band des Klägers in die Türkei ist mit der fehlenden Registrierung des Vaters dauerhaft getrennt. Dieser Umstand kann dem Kläger nicht als eigenes Verschulden zugerechnet werden. Der Vater des Klägers hat die individuell notwendigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen. Insbesondere hat er einen Antrag beim Generalkonsulat L. gestellt, der, soweit ersichtlich, bis heute nicht beantwortet wurde, sowie erfolglos die türkischen Behörden in der Türkei bemüht. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass eine Nachregistrierung des Klägers von Generation zu Generation ausgeschlossen ist, und hat damit die Auffassung zu erkennen gegeben, dass der Vater die türkische Staatsangehörigkeit nicht mehr erlangen kann.
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Die Mutter und die Geschwister des Klägers im Libanon haben ihre libanesische Staatsangehörigkeit aufgrund einer Sammeleinbürgerung im Jahre 1994 erhalten. Der Kläger hat diese Staatsangehörigkeit weder im Rahmen dieser oder einer anderen Sammeleinbürgerung erworben, noch kann er sie rückwirkend durch Abstammung über die Mutter erwerben.
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b) Der Kläger hat jedoch keinen spruchreifen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose gem. Art. 28 Satz 1 StlÜbk, weil dieser neben der Staatenlosigkeit ausdrücklich einen „rechtmäßigen“ Aufenthalt erfordert und der lediglich geduldete Aufenthalt des Klägers diese Voraussetzung nicht erfüllt.
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Der rechtmäßige Aufenthalt des Staatenlosen im Hoheitsgebiet i. S. v. Art. 28 Satz 1 StlÜbk benötigt eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird. Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus den für die Aufenthaltsnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates, in diesem Falle also aus dem Aufenthaltsgesetz und den Vorschriften zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht ausreichend, es bedarf vielmehr der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 16.7.1996 – BVerwG 1 C 30.93 –, juris). Sogar befristete Aufenthaltserlaubnisse bzw. -befugnisse vermitteln nicht ohne weiteres einen rechtmäßigen Aufenthalt i. S. d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 StlÜbk (Nds. OVG, Urteil vom 22.10.1996 – 13 L 1662/96 –, juris). Ebenso wie im Falle des gleichlautenden Art. 28 Nr. 1 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe dazu auch UNHCR Stellungnahme, NVwZ-Beilage 2004, S. 1 ff.) reicht der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts vielmehr nur dann aus, wenn deren Erteilung auf die Erwägung gestützt wurde, dass der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auf Dauer hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1991 – BVerwG 1 C 42.88 –, juris). Die Erteilung einer Duldung – wie sie hier dem Kläger fortlaufend wegen seiner Passlosigkeit ausgestellt wird – genügt grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 – BVerwG 1 C 15.88 –, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2002 – 11 PA 284/02 –, juris; Hailbronner in: Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, F. Staatsangehörigkeit, Rn 28 m. w. N.).
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Eine Abweichung vom Regelfall ist hier nicht geboten. Zwar war der Kläger zwischen 2005 und 2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Damit hielt er sich in diesem Zeitraum rechtmäßig i. S. d. Art. 1 Abs. 1 StlÜbk im Bundesgebiet auf. Auch die darin enthaltene Befristung ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des damaligen Aufenthalts (siehe VG Hannover, Urteil vom 27.4.2010 – 2 A 6108/08 –, juris Rn. 13; und wohl auch Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2007 – 2 LA 441/07 –, juris Rn. 6). Doch mit dem seit 2007 andauernden Duldungsstatus ist der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig i. S. v. Art. 28 StlÜbK. Ein zurückliegend rechtmäßiger Aufenthalt kann den aktuellen Duldungsstatus nicht heilen. Art. 28 StlÜbk knüpft nach der Auslegung des Wortlauts an den aktuellen Aufenthaltsstaus an.
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Zwar lässt sich eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Einzelfall dann rechtfertigen, wenn die Ausländerbehörde einem Staatenlosen eine Duldung erteilt, dessen Entfernung aus dem Bundesgebiet auf absehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Wird die Duldung entsprechend einer vielfach geübten Verwaltungspraxis zum Zwecke langfristiger Aufenthaltsgewährung gleichsam als Vorstufe einer Aufenthaltserlaubnis erteilt, so mag darin unter Umständen eine auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen begründende „verkappte Aufenthaltserlaubnis“ liegen (BVerwG, Urteil vom 16.10.1990 – BVerwG 1 C 15.88 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Auch daraus kann der Kläger jedoch nichts ableiten.
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Einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat die Beklagte seit langem nicht mehr in Aussicht gestellt, sondern den Kläger nur aufgrund seiner Passlosigkeit geduldet. Diese Einschätzung hat sich durch die Ausweisung des Klägers mit Bescheid vom AC. 2021 manifestiert. Es gibt kein allgemeines Verbot, Staatenlose aus dem Staatsgebiet auszuweisen (Marx in: GK-StAR, Loseblattsammlung, Stand Mai 2006, IV – 2 Einführung, Rn. 223; siehe auch Art. 31 StlÜbk). Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt des Klägers nicht mehr rechtmäßig. Die Ausweisung steht – unabhängig von der dagegen erhobenen Klage, vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts entgegen. Dies ergibt sich bereits aus § 51 AufenthG, der in der Überschrift die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bezeichnet und in dessen Abs. 1 Nr. 5 ausdrücklich die Ausweisung normiert.
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c. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung des Reiseausweises im Ermessenswege. Nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk können die Vertragsstaaten zwar auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reisepass ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können. Das dort eröffnete Ermessen verleiht dem Antragsteller jedoch grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Verpflichtung zur Ausstellung des Reiseausweises ergäbe sich daraus erst, wenn das Ermessen „auf Null“ reduziert wäre, die Ausstellung mithin die einzig denkbare ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre.
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Das ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil der Ausstellung eines Reiseausweises Gründe der öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Diese in Art. 28 Satz 1 StlÜbk bezeichnete Schranke der Erteilung muss auch bei der Ermessensausübung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk Berücksichtigung finden. Die im Strafgesetzbuch normierten Regeln, die über § 54 AufenthG als Ausweisungsinteressen in das Aufenthaltsrecht fließen, sind Ausdruck der öffentlichen Ordnung und stehen (derzeit) einem gebundenen Anspruch aus Art. 28 Abs. 2 StlÜbk entgegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2.4.2007 – 19 ZB 06.2317 –, juris).
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d) Das Ermessen konnte die Beklagte zwar mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 nachholen. Die Ermessensausübung ist jedoch fehlerhaft und daher über den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises neu zu entscheiden.
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Im angefochtenen Bescheid vom TT.MM.2012 hat die Beklagte das Ermessen zwar dem Grunde nach erkannt, zunächst aber ausdrücklich nicht ausgeübt, weil sie die Staatenlosigkeit als tatbestandliche Voraussetzungen verneinte. Während unzureichende Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden können (§ 114 S. 2 VwGO), ist die nachträgliche erstmalige Ausübung des Ermessens grundsätzlich nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 – BVerwG 1 C 20.05 –, juris Rn. 17 ff., 22 m. w. N.). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Entscheidungen, die von vornherein in das Ermessen der Behörde gestellt waren und deren gerichtliche Überprüfung sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung richtete. Unter Berücksichtigung der Prozessökonomie sind von § 114 S. 2 VwGO hingegen nicht die Fälle erfasst, in denen sich wegen der Zeitpunktverschiebung auf Grund während des gerichtlichen Verfahrens neu eingetretener Umstände erstmals die Notwendigkeit einer Ermessensausübung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – BVerwG 1 C 14.10 –, juris Rn. 9). So ist es hier.
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Die Notwendigkeit der Ermessensausübung hat sich erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergeben, denn erst mit der Feststellung der Staatenlosigkeit des Vaters ist das Band des Klägers zur Türkei dauerhaft zerschnitten. Der Bescheid der Beklagten war insoweit nicht grob defizitär. Auf die Änderung der Sachlage durfte die Beklagte vielmehr mit der erstmaligen Ermessensausübung reagieren (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 41. EL Juli 2021, § 114 Rn. 255 ff.).
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Die im Schreiben vom 10. Dezember 2021 enthaltene Ermessensausübung ist jedoch fehlerhaft, soweit die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit verweist, eine Einbürgerung in der Türkei zu bewirken.
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Die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermessenfehlerfrei abgelehnt werden, wenn es dem Staatenlosen möglich und zumutbar ist, sich in seinen Heimatstaat wieder einbürgern zu lassen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Landes ihrer Volkszugehörigkeit anzustreben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 – BVerwG 1 B 223.97 –, juris Rn. 6; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.8.2019 – 11 S 1879/19 – juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging es dabei aber – soweit ersichtlich – um die Wiedereinbürgerung (BVerwG, Beschluss vom 10.8.1994 – BVerwG 1 B 141.94 –, juris; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2002 – 11 PA 284/02 –, juris; VG Hannover, Urteil vom 10.5.2010 – 13 A 649/09 –, juris) bzw. um die Erlangung einer Staatsangehörigkeit nach der Auflösung der Sowjetunion (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 – BVerwG 1 B 223/97 –, juris). Im Gegensatz dazu hatte der Kläger niemals das Band der Staatsangehörigkeit zur Türkei, dass er wiedererlangen könnte. Er hat keinerlei Dokumente, die eine ehemalige Staatsangehörigkeit aufzeigen könnten und nach den Rückmeldungen der türkischen Behörden auch keine Möglichkeit ohne die Staatsangehörigkeit des Vaters die türkische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die türkischen Behörden haben diese Situation wiederholt geprüft und eine Nachregistrierung abgelehnt. Es fehlt bereits an der Abstammung von einem türkischen Elternteil und – darüber hinaus – an den Antragsvoraussetzungen des Art. 11 tStAG. Das Gericht sieht daher keine Möglichkeit für den Kläger sich in der Türkei einbürgern zu lassen.
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Der Kläger hat nach alledem mangels Spruchreife einen Anspruch auf Aufhebung der ermessensfehlerhaften Ablehnung der Erteilung des Reiseausweises und darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO neu entscheidet. Im Rahmen der wohlwollenden Prüfung i. S. v. Art. 28 StlÜbk werden neben dem Interesse des Klägers an der Erteilung des Reiseausweises auf Seiten des öffentlichen Interesses die Straftaten des Klägers und die deswegen verfügte Ausweisung zu berücksichtigen sein. Solange über die Klage (Az. X.) gegen den Bescheid vom 9. April 2021 nicht entschieden wurde, bleibt die Wirksamkeit der Ausweisung gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und des Einreise- und Aufenthaltsverbots mangels aufschiebender Wirkung gem. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unberührt.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt einzig § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG muss der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sein. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor, da er die ihm obliegende Mitwirkungs- und Initiativpflichten erfüllt hat und aufgrund seiner Staatenlosigkeit eine Ausreise nicht absehbar ist (s. o.).
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Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch das Einreise- und Aufenthaltsverbot i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen.
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§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sieht ausdrücklich vor, dass das mit der Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – selbst im Falle eines Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel – ausschließt. Die Klage hat insoweit gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Solange über die Klage nicht entschieden wurde (siehe Az. X.), ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen.
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Daneben stehen die Straftaten des Klägers der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch als (besonders schwerwiegendes) Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG entgegen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt als allgemeine Erteilungsvoraussetzung unter anderem regelhaft voraus, dass kein solches Ausweisungsinteresse besteht. Gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann – u. a. bei der Erteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG – von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden.
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Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf. Diese Vorschriften regeln die Aufenthaltsbeendigung bei Vorliegen eines öffentlichen Ausweisungsinteresses (BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 – BVerwG 1 C 16/17 –, juris Rn. 15). Hinsichtlich des Klägers bestehen zwei besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen.
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Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum EC-Karten entwendet und unbefugt Geld abgehoben. Das Amtsgericht München hat ihn am TT.MM.2019 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Damit hat er sowohl § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der eine rechtskräftige Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse einordnet, als auch § 54 Abs. 1 Nr. 1d AufenthG, der eine rechtskräftige Freiheits- oder Jugendstrafen von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden, ebenfalls als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ansieht, erfüllt.
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Durchgreifende Bleibeinteressen, die zum jetzigen Zeitpunkt eine atypische Situation und ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG notwendig erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Der Kläger hatte sich vorübergehend besser in die deutschen Lebensverhältnisse integriert und dabei insbesondere eine Arbeitstätigkeit aufgenommen, hat diesen Weg aber verlassen und sichert derzeit weder seinen Lebensunterhalt noch hat er seitdem Integrationsleistungen aufgezeigt. Der Kläger hat außer einer kurzen Zeit der Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet, obwohl ihm dies mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet wäre, vgl. § 32 BeschV bzw. § 10 BeschVerfV. Soweit er auf die Unsicherheiten durch die ungeklärte Staatsangehörigkeit und seine Krankengeschichte hinweist, so stehen diese einem Leben innerhalb des deutschen Rechtsrahmens nicht entgegen und schließen eine Arbeitsaufnahme oder anderweitige Integrationsleistungen nicht aus. Die Aufnahme einer Therapie ist zu begrüßen, kann aber derzeit noch keine Gewähr für die dauerhafte Straflosigkeit bieten. Auch gegenüber dem Gericht hat sich der Kläger mehrmals aggressiv verhalten, sodass in einem Fall sogar ein Strafverfahren wegen Bedrohung eingeleitet werden musste. Zusammen mit den weiteren Straftaten ergeben sich damit zahlreiche Vorfälle, die sich – trotz wiederholter Vorhalte der Beteiligten auf Klägerseite – nicht nur mit einer Suchtproblematik erklären lassen.
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Ermessensfehler hinsichtlich des Abweichens von den Regelvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Staatenlosigkeit des Klägers führt unter den gegebenen Umständen auch nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null, was mit Blick auf die Straftaten des Klägers nur nach erheblichem weiteren Zeitablauf und durch ein dauerhaft rechtstreues Verhalten anders zu beurteilen sein könnte. Das nötigt jedoch nicht dazu, solchen Entwicklungen bereit zum jetzigen Zeitpunkt vorzugreifen. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis zu einem späteren Zeitpunkt erteilt würde, ergäbe sich ein rechtmäßiger Aufenthalt i. S. v. Art. 28 StlÜbk mit dem Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose und darüber hinaus ein Anspruch auf einen Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV. An die Zumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 AufenthV sind die gleichen Maßstäbe anzulegen, wie bei Art. 28 und Art. 1 Abs. 1 StlÜbk (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2013 – 2 LB 245/11 –, n. V.). Solange verbleibt ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG wegen seiner Passlosigkeit und die mögliche Ausstellung eines Personalausweises gem. Art. 27 StlÜbk.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 8.1, 8.4 i. V. m. 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).
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