Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 1. Kammer | 1 B 17/22 | Beschluss | Anspruch einer Partei auf Nutzung einer kommunalen Einrichtung zur Durchführung eines Landesparteitages; nachträgliche Änderung des Widmungszweck; neue Einrichtung

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Die vom Antragsteller angestrebte Nutzung – die Durchführung eines Landesparteitages – hält sich im Rahmen des Widmungszwecks der „H. Arena“. Durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt, wird der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG und Art. 21 GG grundsätzlich gegebene Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung begrenzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014, a.a.O., Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Zwar darf eine Kommune die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für parteipolitische, d.h. parteiinterne Veranstaltungen grundsätzlich ausschließen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.2.2007, a.a.O., Rn. 20 m.w.N. und hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 7.3.2007 – 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 6; KVR-NKomVG, § 30 Rn. 18 m.w.N.). Sowohl der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) als auch der zwischen dieser und der Beigeladenen zu 2) geschlossene Dienstleistungsvertrag lassen jedoch hinreichend deutlich erkennen, dass – zumindest ursprünglich, d.h. bis zu dem Beschluss des Kreisausschusses über die Beschlussvorlage Nr. 2022/139 – parteipolitische Veranstaltungen von der Widmung der „H. Arena“ umfasst waren. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags stellt die „H. Arena“ eine „multifunktionale Sport- und Veranstaltungshalle“ dar. Weiter heißt: „[Sie] soll die Bedeutung des Landkreises E-Stadt mit seinem Oberzentrum E-Stadt in der Metropolregion Hamburg entsprechend der Bevölkerung der Region als vielfältig nutzbare Versammlungsstätte mit einem attraktiven Angebot zur Verfügung stehen. Neben Musik- und Kulturveranstaltungen verschiedenster Formate sollen darin u.a. auch Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Feiern, Ausstellungen sowie Sportveranstaltungen, insbesondere Ballsport, stattfinden können.“ Entsprechende Formulierungen finden sich auch im Dienstleistungsvertrag (vgl. dort etwa Buchst. A und C der Präambel, § 1.1). Gemäß § 1.1.1 des Dienstleistungsvertrags sollen die von den Beigeladenen zu 1) und 2) zu erstellenden Nutzungsbedingungen zudem einen diskriminierungsfreien Zugang gewähren. Darüber hinaus enthält § 3.6 des Dienstleistungsvertrags die Vorgabe, die Beigeladene zu 2) habe „darauf hinzuwirken, dass spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren ab der Fertigstellung in der Arena jährlich mindestens ca. 15 Sport- und 20 sonstige Veranstaltungen, wie Messen, Kongresse, Seminare, Versammlungen, Betriebsfeiern oder Ausstellungen mit jeweils mindestens 150 Besuchern stattfinden.“ Diesen Aussagen lässt sich entnehmen, dass die „H. Arena“ einem sehr weitreichenden Nutzungszweck zu dienen bestimmt ist. Dass parteipolitische Veranstaltungen hiervon nach dem Willen des Antragsgegners von vornherein ausgenommen werden sollten, ist bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht (hinreichend) erkennbar. Die übergreifend formulierte Zielsetzung, eine vielseitig nutzbare Veranstaltungshalle diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, die die Bedeutung Lüneburgs als Oberzentrum widerspiegelt, spricht vielmehr dafür, dass die Arena auch einen Ort für eine zentrale (partei-)politische Meinungsbildung darstellen sollte. Die in den vorgenannten vertraglichen Regelungen aufgeführten Beispiele führen (interne) Parteiveranstaltungen zwar nicht ausdrücklich an. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch, dass die beispielhaft genannten Nutzungen weder abschließend noch dafür vorgesehen sind, die Zielsetzung, eine multifunktionale „Versammlungsstätte“ zu schaffen, einzuschränken. Ungeachtet dessen lassen mehrere der angeführten Beispielsfälle (etwa Seminare, Kongresse, Betriebsfeiern) deutlich werden, dass in der „H. Arena“ auch nichtöffentliche Veranstaltungen stattfinden können. Der weite Nutzungszweck wird auch im Rahmen der Internetpräsentation der „H. Arena“ hervorgehoben. Dort wird unter anderem ausgeführt: „Als multifunktionaler Versammlungsort bietet die H. Arena Raum für jegliche Veranstaltungen.“ Die anschließend genannten Beispiele (Sportevents, Konzerte, Messen, Tagungen, Abschlussfeiern, Businessevents) führen zwar parteipolitische Veranstaltungen nicht auf. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob insoweit das oben zum Gesellschafts- und Dienstleistungsvertrag Gesagte entsprechend gilt oder ob der – vom Antragsteller bestrittene – Vortrag des Antragsgegners zutrifft, dass es „im Sinne der publikumsbezogenen Vermarktung […] realitätsfern“ sei, „jede werbende Nutzungsanpreisung mit einem Hinweis (`außer für politische Veranstaltungen´) zu beenden“, und dass es branchenüblich sei, auf die Nutzungsmöglichkeit der Versammlungsstätte für politische Veranstaltungen ausdrücklich hinzuweisen. Selbst wenn es grundsätzlich üblich wäre, die Nutzbarkeit einer Veranstaltungshalle für (partei-)politische Veranstaltungen ausdrücklich im Rahmen einer Internetpräsentation zu nennen, belegen der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) und der zwischen den Beigeladenen geschlossene Dienstleistungsvertrag hinreichend deutlich, dass die Durchführung von Parteitagen von der ursprünglichen Widmung der „H. Arena“ umfasst war. Im Rahmen der indiziengestützten Ermittlung des Widmungsumfangs misst die Kammer den Regelungen in den Gesellschafts- und Dienstleistungsverträgen vorliegend eine höhere Bedeutung bei als dem Umstand, dass (partei-)politische Veranstaltungen im Rahmen der Internetpräsentation der Arena nicht ausdrücklich als mögliche Nutzungsform genannt werden. Zum einen konnten die den Nutzungszweck determinierenden Vertragsregelungen unabhängig von Vermarktungserwägungen formuliert werden und bilden zugleich den Grundstein für die zukünftige Hallennutzung und -bewirtschaftung. Zum anderen ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Ausgestaltung der Internetseite der „H. Arena“ im Bewusstsein der vom Antragsgegner angenommenen „Branchenüblichkeit“ erfolgte. Hiergegen dürfte sprechen, dass die Beigeladene zu 2), die gemäß § 1.10 des Dienstleistungsvertrags für das Marketingkonzept und die Pflege der Homepage zuständig ist, unter Beteiligung ihres Geschäftsführers (vgl. E-Mail vom 10.3.2022, Bl. 3 der Beiakte 2), ihres Betriebsleiters und ihres Sicherheitskoordinators Termine für den Landesparteitag des Antragstellers reservierte und das Zustandekommen eines entsprechenden Mietvertrags über einen längeren Zeitraum vorbereitete.

Quelle : Niedersachsen.de

Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de

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