Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung unter Hinweis auf den Verstoß gegen Nr. 7.1 und 7.4 Dorferneuerungsrichtlinie in Verbindung mit Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO und den dort verankerten Grundsatz, dass eine Förderung begonnener Projekte nicht zulässig und damit rechtswidrig ist, abgelehnt hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 – 11 L 3397/98 -, V.n.b.). Das Verbot soll zum einen den Antragsteller vor finanziellen Nachteilen bewahren, zum anderen schützt es aber die Entscheidungsfreiheit und die haushaltsrechtliche Verantwortlichkeit der Bewilligungsbehörde, sichert deren Einwirkungsmöglichkeiten auf das Vorhaben und vermeidet unnötige Bewilligungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1981 – 8 A 31/80 -, GewArch 1982, 55 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Februar 1977 – IV A 1351/75 -, OVGE 32, 231, 233). Die Zuwendung soll dabei im Allgemeininteresse einen Anreiz zur Durchführung eines Vorhabens durch die Antragsteller und zu privaten Investitionen haben. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der Regelung, solche Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich der Antragsteller ohnehin entschlossen hat oder auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist. Letztes dokumentiert sich aber darin, wenn schon vor der Zusage der Zuwendung in Kenntnis der Bewilligungsbedingungen mit dem Vorhaben begonnen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1981, a.a.O.): Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Kläger jedenfalls im September 1998 mit den Umbauarbeiten begonnen hat, obwohl weder der Zuwendungsbescheid noch eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorlag, ist offenkundig. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe die Investition bereits vor der Bewilligungsentscheidung getätigt, weil er sich sicher gewesen sei und darauf vertraut habe, dass er die Zuwendung erhalten werde, andernfalls hätte er die Maßnahme nicht – jedenfalls nicht im erfolgten Umfang – durchgeführt. Hierin ist lediglich eine Schutzbehauptung des Klägers zu sehen, da er sich im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns tatsächlich nicht sicher sein konnte, dass er eine Zuwendung erhalten werde. Eine Zusicherung auf Bewilligung der beantragten Zuwendung durch den Beklagten lag nicht vor. Ferner lag die Entscheidung im (pflichtgemäßen) Ermessen des Beklagten und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, so dass selbst bei der Annahme, dass die Förderungsvoraussetzungen nach der Dorferneuerungsrichtlinie erfüllt sind, ein verständiger Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte und durfte, dass eine Zuwendung in bestimmter Höhe gewährt wird. Von daher ist das Vorbringen, dass sowohl die Stadt L. als auch die Betreuerin das Vorhaben des Klägers als förderungswürdig erachteten, unbeachtlich, weil hieraus vernünftigerweise nicht geschlossen werden konnte, dass eine beantragte Zuwendung auch tatsächlich von der zuständigen Bewilligungsbehörde zugesprochen wird. Daneben greift dieses Vorbringen des Klägers auch deshalb nicht durch, weil andernfalls ein Antragsteller die Regelung über die Notwendigkeit der vorherigen Zustimmung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns (Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO) umgehen könnte. Unabhängig davon räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein, dass er sich im September 1998 für den Beginn der Maßnahme entschieden habe, weil er wegen des ausstehenden Bewilligungsbescheides davon ausgegangen sei, dass seinem Antrag wohl nicht entsprochen werde, weil die Betreuerin Frau J. bei der Begutachtung im Mai 1997 der Meinung gewesen sei, dass eine Erhöhung des Dachstuhls nicht sinnvoll sei.
Bilder: Titel Symbolbilder Niedersachsen by Pixabay.com / Niedersachsen.de