Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Klage der AfD gegen die Übermittlung von Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts noch vor Verkündung seiner Urteile; Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos

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In dem in der ersten Instanz beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe geführten Klageverfahren wollte
die AfD gerichtlich feststellen lassen, dass die Bekanntgabe einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zu einem von der AfD vor
diesem Gericht geführten Organstreitverfahren bereits am Vorabend der Verkündung an die Mitglieder des Vereins
„Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V.“ verfassungsmäßige Rechte der Klägerin verletzt hat. Anlass hierfür
war die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, den Mitgliedern dieses Vereins seine Presseerklärungen in anstehenden Entscheidungen in
Papierform und mit einer sog. Sperrfrist versehen bereits am Vorabend des Verkündungstermins zur Verfügung zu stellen, noch bevor
die Beteiligten des Verfahrens selbst über dessen Ausgang informiert wurden. Die AfD sah sich dadurch in verfassungsmäßigen
Rechten, insbesondere dem Recht auf ein faires Verfahren und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und wollte auch Rechte
ihrer Vertreter, die sie ebenfalls als verletzt ansah, geltend machen. Das VG hatte die Klage mit Urteil vom 25. August 2022 abgewiesen (s.
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2022). Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH mit
Beschluss vom 20. Dezember 2022 abgelehnt.

Zur Begründung hat der VGH unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe
nicht dargelegt, dass – was Voraussetzung für eine Berufungszulassung wäre – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
des VG bestünden. Verwaltungsgerichte seien nicht dazu berufen, die Rechtsprechung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu
überprüfen. Akte auch des Bundesverfassungsgerichts, die nicht zur Rechtsprechung gehörten, sondern als
Verwaltungstätigkeit des Gerichts einzuordnen seien, könnten zwar unter Umständen durch die Verwaltungsgerichte kontrolliert
werden. Das Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung wende sich an die Gerichte auch nicht nur dann, wenn sie Recht sprächen, sondern
sei insbesondere auch von den Gerichtsverwaltungen zu beachten, soweit diese auf den Gang eines gerichtlichen Verfahrens Einfluss
nähmen. Die Klägerin habe aber weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass die als Gerichtsverwaltungsbehörde
tätig werdende Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts noch auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens Einfluss nehme, wenn sie –
wie hier geschehen – eine Pressemitteilung am Abend und wenige Stunden vor dem Verkündungstermin mit einer Sperrerklärung
versehen an einzelne Pressevertreter herausgebe. Die Pressemitteilung werde in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts zu einem Zeitpunkt
herausgegeben, in dem die Entscheidungsgründe der zu verkündenden Entscheidung bereits abgestimmt seien. Auf die
Entscheidungsfindung des Gerichts habe die Praxis der Vorab-Herausgabe einer Pressemitteilung bei diesem Sachstand und in diesem Zeitpunkt
keinen Einfluss mehr. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe die Klägerin nicht dargelegt.

Das VG hatte in dem angefochtenen Urteil nicht entschieden, ob die Praxis des
Bundesverfassungsgerichts zur Vorab-Herausgabe von Pressemitteilungen in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig ist, weil es der
Auffassung war, dass das Bundesverfassungsgericht mit der Vorab-Herausgabe jedenfalls keine auf dem Verwaltungsrechtsweg zu prüfenden
subjektiven Rechte gerade der Klägerin verletzt hat. Aus demselben Grund hat auch der VGH nicht darüber entschieden, ob die
genannte Praxis des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang objektiv rechtmäßig ist.

Der Beschluss des VGH ist mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar (14 S
2096/22).

 

Quelle :Verwaltungsgericht

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