Wasserschutzgebietsverordnung „Hohe Ward“ in Münster teilweise unwirksam

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Law Justice Court Of Justice  - geralt / Pixabay
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10.10.2024

Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Hohe Ward“ der Stadtwerke Münster GmbH ist teilweise unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute auf die Klage eines Landwirts, der Eigentümer von Grundstücken in dem Gebiet ist, entschieden.

Die Bezirksregierung Münster hatte mit einer Ordnungsbehördlichen Verordnung ein Wasserschutzgebiet zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wasser­gewinnungsanlage „Hohe Ward“ im Süden von Münster festgesetzt. Dieses Wasser­schutzgebiet besteht nicht nur aus den Schutzzonen I bis III A, die sich in der Nähe der Brunnen des Wasserwerks befinden. Es umfasst auch eine Schutzzone III C, die einige Kilometer entfernt im Bereich des Offer- und Kannenbachs liegt. Die beiden Bäche münden in den Dortmund-Ems-Kanal, aus dem einige Kilometer entfernt von den Stadtwerken Münster Wasser entnommen und zur Grundwasseranreicherung in den Boden eingeleitet wird, um später als Grundwasser der Trinkwassergewinnung in der Hohen Ward zu dienen. Die festgesetzte Schutzzone III C soll ausschließlich die Bildung einer landwirtschaftlich-wasserwirtschaftlichen Kooperation in diesem Be­reich ermöglichen, um beispielsweise durch optimale Beratung den Eintrag von Stof­fen aus der Landwirtschaft zu minimieren. Verbote oder Genehmigungspflichten für die Landwirtschaft entstehen in der Schutzzone III C aber nicht. 

Der gegen die Festsetzung der Schutzzone III C gerichtete Normenkontrollantrag des Antragstellers, der Eigentümer von Grundstücken in dieser Schutzzone ist, hatte Erfolg. 

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Die Wasserschutzgebietsverordnung ist teilweise unwirksam, soweit sie eine Schutzzone III C festsetzt. Für die Festsetzung der Schutzzone III C fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Wasserschutz­gebiete können festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwir­kungen zu schützen. Dabei muss auch die Festsetzung einer jeden Schutzzone zum Schutz des Gewäs­sers erforderlich sein. Dies ist vorliegend bei der Schutzzone III C nicht der Fall. Sie dient nicht dem unmittelbaren Schutz des Wassers, sondern soll lediglich eine Ko­operation der Landwirtschaft mit der Wasserwirtschaft fördern. Auch eine solche Ko­operation ist aber in der Schutzzone nicht zwingend vorgeschrieben, so dass man­gels konkreter Regelungen ein Schutz des Grundwassers durch diese Festsetzung nicht erkennbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Eigentümern von Grund­stücken in dieser Schutzzone konkrete Nachteile entstehen können, denn allein die Einbeziehung in ein Wasserschutzgebiet rechtfertigt es, dieses aufzuheben, wenn es an einer Rechtsgrundlage fehlt. Insoweit hat der Senat die Verordnung daher aufge­hoben. 

Im Übrigen hat der Senat keine Fehler festgestellt und – weil hier die ver­schiedenen Schutzzonen nicht unmittelbar miteinander in Zusammenhang stehen und die Aufhebung die Wirksamkeit der übrigen Schutzzonen nicht beeinflusst – von einer Aufhebung der gesamten Wasserschutzgebietsverordnung abgesehen. 

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet. 

Aktenzeichen: 20 D 159/21.NE

 



Quelle :Verwaltungsgericht

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