12.02.2025
Ein sogenannter Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute im Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln geändert.
Der Antragsteller betreibt in Bonn einen Automatenkiosk, in dem er 15 einzelne Automaten mit jeweils 40 bis 50 verschiedenen Artikeln aufgestellt hat. Das Geschäftslokal ist während des ganzen Jahres täglich an 24 Stunden geöffnet und wird auf der Fassade sowie dem Schaufenster entsprechend beworben („24/7 geöffnet“; „einfach alles zu jeder Zeit“). Verkaufspersonal wird an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt. Die Stadt Bonn untersagte dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Bei vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren spricht Überwiegendes dafür, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht deshalb unter das Ladenöffnungsgesetz NRW fallen, weil mehrere von ihnen in einem Geschäftsraum aufgestellt sind, der sich als Automatenkiosk darstellt. Warenautomaten als selbsttätige Verkaufseinrichtungen durften seit 1962 an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein und unterfielen später gar nicht mehr dem bundesrechtlichen Ladenschlussgesetz. Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Ladenöffnungsgesetz NRW erlassen. An der bisherigen Herausnahme der Warenautomaten aus dem Geltungsbereich der Regelungen über den Ladenschluss hat er für seinen Zuständigkeitsbereich nichts ändern wollen und auch tatsächlich nichts geändert. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW den Handlungsspielraum der Unternehmer erweitern und keinesfalls hinter den Stand zurückfallen wollen, den das Ladenschlussgesetz zuvor erreicht hatte.
Keine Grundlage im Gesetz findet die mittlerweile verbreitete Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein. Der Gesetzgeber hatte die möglichen Gefahren zunehmender Vollautomatisierung bzw. die Entwicklung moderner Warenautomaten schon bei Erlass des Ladenschlussgesetzes und umso mehr in der Zeit danach im Blick. Der zwischenzeitliche technische Fortschritt und die Marktentwicklung im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen haben seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren. Dem Gesetzgeber ist auch die Antwort auf die Frage vorbehalten, ob auf eine wachsende Bedeutung neuerer Erscheinungsformen selbsttätiger Verkaufseinrichtungen in Gestalt von Automatenkiosken oder automatisierten Läden ohne Arbeitnehmereinsatz an Sonn- und Feiertagen mit einer Korrektur der bisher unter Wettbewerbsgesichtspunkten seit Jahrzehnten unbedenklichen Herausnahme von Warenautomaten aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussrechts zu reagieren ist.
Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine Berufsfreiheit nicht zugemutet werden, die voraussichtlich rechtswidrige Verfügung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu schließen, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 976/24 (I. Instanz: VG Köln 6 L 1699/24)
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