Pressemitteilung Nr. 25/2022 | Bundesverwaltungsgericht

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Judge Hammer Judgement Court  - Daniel_B_photos / Pixabay
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Nachhaltigkeit der Existenzsicherung bei Rückkehr in das Herkunftsland

Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) bezüglich Afghanistan. Seinen Asylantrag aus dem Jahr 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ab; die zuletzt noch auf Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen der dem Kläger nach den seinerzeitigen humanitären Verhältnissen bei Rückkehr drohenden Gefahr das Bundesamt verpflichtet, in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte unter anderem gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, eine im Sinne des Art. 3 EMRK konventionswidrige Situation schlechter humanitärer Verhältnisse im Herkunftsland habe nicht ausschließlich einen sich zeitnah zur Rückkehr realisierenden Gefahreneintritt im Blick, sondern könne auch durch eine erst längere Zeit nach der Abschiebung eintretende Gefährdung begründet sein, wobei auch insoweit (nur) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefährdung vorliegen müsse. Insbesondere habe das Berufungsgericht die zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen unzureichend berücksichtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für das Bundesverwaltungsgericht hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs; die Rechtsfragen sind unabhängig von einer Veränderung der tatsächlichen Rückkehrsituation durch die Machtübernahme der Taliban zu beantworten.

Quelle :Verwaltungsgericht

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