Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Beklagten mit einem neu zu errichtenden Internistischen Fachkrankenhaus (Schwerpunkt Geriatrie) in Dresden mit 32 Betten. Der Beklagte lehnte die beantragte Planaufnahme im März 2014 ab, weil dem geplanten Krankenhaus die erforderliche Leistungsfähigkeit fehle. Zudem gebe es im Raum Dresden keine Versorgungslücke im Bereich Akutgeriatrie. Eine Auswahlentscheidung würde zu Lasten der Klägerin ausfallen, da andere Krankenhäuser für die Versorgung geriatrischer Patienten besser geeignet seien.
Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, das Krankenhaus der Klägerin in den Krankenhausplan aufzunehmen. Die Fachklinik für Akutgeriatrie sei bedarfsgerecht und leistungsfähig. Eine Auswahlentscheidung sei nicht zu treffen; es bestehe ein geriatrischer Versorgungsbedarf im Umfang von 32 Betten, der nicht durch andere Krankenhäuser gedeckt werde. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin unabhängig von der im Raum Dresden vorhandenen Kapazität an akutgeriatrischen Krankenhausbetten einen Anspruch auf Planaufnahme habe, da eine Auswahlentscheidung rechtlich unmöglich sei. Die Auswahlentscheidung setze voraus, dass der Beklagte im Fall des Vorrangs der neu aufzunehmenden Klinik der Klägerin die Kapazitäten von planaufgenommenen Geriatrieabteilungen anderer Krankenhäuser entsprechend reduzieren könne. Wegen der Praxis des Beklagten, im Krankenhausplan allein Gesamtbettenzahlen und Versorgungsaufträge (Fachgebiete) der Krankenhäuser auszuweisen und die Aufteilung der Gesamtbetten auf die ausgewiesenen Fachgebiete dem jeweiligen Krankenhaus zu überlassen, sei jedoch die Bettenreduzierung für eine bestimmte Fachabteilung nicht möglich.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.
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