Pressemitteilung Nr. 81/2022 | Bundesverwaltungsgericht

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Justice Law Court Judge Judgment  - mohamed_hassan / Pixabay
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Verbot eines Vereins als Ersatzorganisation des verbotenen Waisenkinderprojekt Libanon e.V.

Der Kläger ist ein im Jahre 2014 gegründeter Verein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verbot mit Verfügung vom 15. April 2021 den Kläger und zwei weitere Vereine. Bei ihnen handele es sich um Ersatzorganisationen des im Jahre 2014 verbotenen Waisenkinderprojekt Libanon e.V. (WKP e.V.), der sich vor dessen Verbot noch in „Farben für Waisenkinder e.V.“ umbenannt hatte. Das BMI löste den Kläger und die beiden anderen Vereine auf, verbot die Verwendung ihrer Kennzeichen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots sowie ihre Internetauftritte. Es beschlagnahmte ihre Vermögen einschließlich eines dem Kläger gehörenden Grundstücks und zog die Vermögen zugunsten des Bundes ein. Darüber hinaus ordnete es die Beschlagnahme von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI im Wesentlichen aus, bei den Vereinen handele es sich um Organisationen, die die Tätigkeit des verbotenen WKP e.V. an dessen Stelle weiterverfolgt hätten. Der WKP e.V. habe die Shahid-Stiftung der „Hizb Allah“ unterstützt und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, indem er Spenden zugunsten dieser Stiftung in beachtlicher Höhe gesammelt und an diese weitergeleitet habe. Diese Tätigkeit hätten der Kläger und die beiden weiteren Vereine fortgeführt. Ihre wesentliche Tätigkeit bestehe in der Sammlung von Spenden. Die vereinnahmten Gelder seien ebenfalls für die Shahid-Stiftung im Libanon bestimmt gewesen und ihr zugeflossen.

Der Kläger hat gegen die Verbotsverfügung bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2022 (BVerwG 6 VR 2.21) abgelehnt. Mit seiner Klage macht er geltend, keine Ersatzorganisation zu sein. Er sammle keine Spenden für die Shahid-Stiftung, sondern ausschließlich für den Bau eines Gemeindezentrums auf seinem Grundstück. Der Beklagte könne seine Vorwürfe gegen ihn nicht belegen.

Quelle :Verwaltungsgericht

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