Whistleblowerschutz auf den Weg gebracht: Grüne im Bundestag

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  • Die Ampelkoalition hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Whistleblower-Richtlinie der EU „rechtssicher und praktikabel“ umzusetzen.
  • Whistleblower*innen kommt eine wichtige Funktion beim Aufdecken von Missständen zu, da sie durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße untersucht und behoben werden.
  • Mit dem am 27. Juli 2022 im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz wird dem Rechnung getragen – endlich wird der Schutz von Hinweisgeber*innen gesetzlich verankert.

Der Fall von Brigitte Heinisch ging deutschlandweit durch die Medien, sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): die Altenpflegerin hatte auf Missstände in Pflegeheimen aufgrund der personellen Unterbesetzung aufmerksam gemacht, worauf ihr Arbeitgeber mit der Kündigung reagierte. Der von Heinisch angerufene EGMR entschied in einem wegweisenden Urteil, dass die Aufdeckung von Missständen durch die Meinungsfreiheit geschützt ist.

Hinweise im öffentlichen Interesse

Dennoch müssen Menschen, die Missstände in dem Unternehmen oder in der Behörde, in der sie arbeiten, aufdecken, häufig Repressalien und Strafverfolgung fürchten. Dabei besteht ein großes öffentliches Interesse daran, dass Menschen Regelverstöße und Missstände nicht schweigend hinnehmen – ohne deren Offenlegung können die Missstände nicht untersucht und behoben werden.

Um diese wichtige Funktion von Whistleblower*innen zu schützen, hat die EU am 23. Oktober 2019 die „Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (die sogenannte Whistleblower-Richtlinie) erlassen. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten mit ihrer Umsetzung sicherzustellen, dass Menschen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, vor Repressalien geschützt werden.

Umfassender als die EU-Richtlinie

Um dem nachzukommen, hat das Bundeskabinett am 27. Juli 2022 einen Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz beschlossen. Dieser geht über die Vorgaben der Richtlinie hinaus: Er erfasst nicht nur die Meldung von Verstößen gegen das EU-Recht, sondern auch gegen nationale Vorschriften, wenn diese straf- oder bußgeldbewehrt sind oder bestimmte Bereiche betreffen, wie z. B. den Umweltschutz, die Lebensmittelsicherheit oder den Verbraucherschutz.

Es sollen künftig interne (also innerhalb der betroffenen Unternehmen oder Behörden) und externe Meldestellen eingerichtet werden, die solche Hinweise annehmen und untersuchen. Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle gilt für alle Beschäftigungsgeber*innen mit mindestens 50 Beschäftigten. Die externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden, auf Landesebene kann es weitere externe Meldestellen geben.

Schutz vor Repressalien

Meldet nun eine Person einen Rechtsverstoß an eine Meldestelle, soll sie unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen und darf etwa von ihrem Beschäftigungsgeber nicht dafür belangt werden. Ist die hinweisgebende Person aufgrund ihrer Meldung Repressalien ausgesetzt, kann sie dafür Schadensersatz verlangen. Aufgabe der Meldestellen ist es außerdem, über ihre Meldeverfahren zu informieren und so den Zugang für potentielle Hinweisgeber*innen zu erleichtern.

Wichtig und begrüßenswert ist, dass die Meldestellen auch anonyme Hinweise bearbeiten können, denn viele Hinweisgeber*innen fürchten nach wie vor Repressalien und suchen daher den Schutz der Anonymität.

Nachdem nun der Kabinettbeschluss gefasst ist, wird der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren weiter behandelt. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Wir Grüne im Bundestag werden uns weiter dafür einsetzen, dass Hinweisgeber*innen wirksam geschützt werden.

Original Quelle: Bündnis 90 / Die Grünen

Bilder Quelle: Pixabay / Copyright Bündnis90/Die Grünen

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