Gemäß §§ 28 Abs. 3 i.V.m.16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahme keine aufschiebende Wirkung.
IX. Bekanntmachung
Die Bekanntmachung der vorliegenden Allgemeinverfügung erfolgt öffentlich gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG, da die Identifikation der infizierten Personen und der Kontaktpersonen, das Erreichen dieser Personen und die Anordnung der notwendigen Maßnahmen viel Zeit in Anspruch nehmen. Hingegen erfolgt die Verbreitung des Virus nach den epidemiologischen Erkenntnissen des RKI exponentiell und daher zieht jeder Tag ohne entsprechende Maßnahmen ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich. Aus diesem Grund bedarf es auch eines Inkrafttretens der Verfügung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung (§ 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG).
Die Allgemeinverfügung des Main-Tauber-Kreises wird im Internet gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung (DVO LKrO) notbekanntgemacht. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben gilt, wenn dies – wie vorliegend – in der Verfügung so bestimmt wurde. Dieser Notbekanntmachung bedarf es, da die Verbreitung des Virus exponentiell erfolgt und daher jeder Tag ohne entsprechende Maßnahmen ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich zieht.
X. Abrufbarkeit
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.main–tauber–kreis.de/Landratsamt/Aktuelles/Oeffentliche–Bekanntmachungen eingesehen werden.
XI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Sitz in Tauberbischofsheim Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart gewahrt.
Tauberbischofsheim, 22.10.2020
Christoph Schauder
Erster Landesbeamter
Landratsamt Main-Tauber-Kreis
– Gesundheitsamt –
Datei
- PDF
304 kB