Wertheim / Region: Corona-Pandemie Allgemeinverfügung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis Gesundheitsamt – u..a. Sperrstunde – Geltung ab 22.10.2020

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  1. Veranstaltungen im Sinne von § 5 Abs. 3 der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst (d.h. Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie in Kinos) mit über 150 Teilnehmenden sind untersagt. Das Landratsamt – Gesundheitsamt – kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

  1. Für den Fall, dass eine Veranstaltung oder Ansammlung entgegen Ziffern I. 1. bis 3. dennoch stattfindet, wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu ihrer Auflösung angedroht.

 

  1. Für den Fall, dass eine Veranstaltung entgegen Ziffer I. 2. oder 3. geschäftsmäßig durchgeführt wird, wird dem Veranstalter bereits jetzt die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000,00 € angedroht.

 

II.Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum

 

Über die Regelung in § 3 Abs. 1 CoronaVO hinaus muss eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum getragen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Mindestabstand nach § 2 Abs. 2 CoronaVO zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

 

Dies gilt insbesondere stets

 

  1. in Fußgängerzonen,
  2. auf allen Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO),
  3. im unmittelbaren Bereich von Bushaltestellen im Umkreis von 10 Metern um das Haltestellenschild (Zeichen 224 der StVO), sofern eine Trageverpflichtung sich nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt,
  4. für Zuschauer an Sportplätzen bzw. in Sport- und Wettkampfstätten, soweit eine Trageverpflichtung nicht bereits durch ein Hygienekonzept einer Veranstaltung begründet wird,
  5. in Bereichen, in denen durch Verfügung der Ortspolizeibehörde eine Trageverpflichtung angeordnet ist, solange diese Verfügung nicht durch die Ortspolizeibehörde oder das Landratsamt – Gesundheitsamt – aufgehoben ist.

 

  • 3 Abs. 2 CoronaVO sowie die aufgrund von § 16 CoronaVO ergangenen Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung bleiben unberührt. Zudem gilt die Pflicht nicht für Personen, die sich in einem vorgenannten Bereich in bzw. auf einem Fahrzeug, Fahrrad oder vergleichbaren Transportmittel fortbewegen.

 

III. Sperrstunde und Außenabgabeverbot von Alkohol

 

  1. Für Schank- und Speisewirtschaften im Kreisgebiet wird eine Sperrzeit auf 23.00 Uhr allgemein festgesetzt. Dies bedeutet, dass der Betrieb des Gaststättengewerbes in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages untersagt ist; ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.

 

  1. Von Schank- und Speisewirtschaften sowie Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke abgegeben werden.

 

  1. Für den Fall, dass eine Schank- oder Speisewirtschaft entgegen Ziffer III. 1. zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr des Folgetages betrieben wird, wird die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu ihrer Betriebsbeendigung angedroht.

 

  1. Für den Fall, dass gegen die Anordnung nach Ziffer III.1. oder 2. verstoßen wird, wird gegenüber dem Inhaber der Gaststättenerlaubnis bzw. Betreiber der Verkaufsstelle bereits jetzt die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000,00 € angedroht.

 

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