geeignet, die Entstehung von Infektionsketten während der Veranstaltung zu verhindern und die oben angeführten Ziele zu erreichen. Die Teilnehmerzahl auf die zur Verfügung stehende Fläche zu begrenzen, ist ebenfalls nicht geeignet, denn es ist realitätsfern, dass die Teilnehmenden sich gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilen. Dies kann gerade bei privaten Veranstaltungen, wo naturgemäß das Gespräch mit anderen aus dem Bekannten- und Freundeskreis gesucht wird, noch weniger angenommen werden. Zumal sind bei privaten Veranstaltungen üblicherweise gerade keine festen Sitzplätze vorgesehen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, ist wegen des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion/Aerosole) auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Insbesondere bei Personen, die relevanten Kontakt zu einer bestätigt an COVID-19 erkrankten Person hatten, ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse anzunehmen, dass diese das Virus in sich aufgenommen haben und somit ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG sind. Darüber hinaus handelt es sich hier um ein relativ leicht übertragbares Virus. Ein direkter Kontakt mit infizierten Personen ist daher unbedingt zu vermeiden.
Hinsichtlich der Beschränkung für kulturelle Veranstaltungen war zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die von diesen Veranstaltungen ausgehenden Risiken offenkundig geringer eingeschätzt hat als diejenigen sonstiger Veranstaltungen. So hat er die zulässige Teilnehmerzahl in der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst unter den dort angeordneten Rahmenbedingungen auf das Fünffache des sonst Zulässigen bemessen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr in Bezug auf die o.g. höchstrangigen Rechtsgüter darf ein mögliches Infektionsgeschehen im Rahmen einer solchen Veranstaltung jedoch nicht zu einer Überforderung der Ressourcen des öffentlichen Gesundheitsdienstes führen. Diese Ressourcen sind im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung bereits stark belastet. Es wurde insbesondere Unterstützung durch die Bundeswehr angefordert, um die Kontaktpersonennachverfolgung weiterhin zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des im Landkreis bestehenden Raumangebots für kulturelle Veranstaltungen ist die Beschränkung erforderlich und angemessen. Eine Differenzierung nach Veranstaltungen in und außerhalb geschlossener Räume unterblieb, weil bei typisierender Betrachtungsweise eine Infektionsgefahr bzw. die Gefahr eines Fehlverhaltens hinsichtlich der Schutzvorgaben bei solchen Veranstaltungen gleichermaßen vor allem vor Beginn, während der Pausen und unmittelbar nach dem Ende der Veranstaltung besteht. Die Befugnis der zuständigen Behörde, weitergehende Maßnahmen als in der Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst anzuordnen, folgt aus § 20 CoronaVO.
Daneben stellt sich auch die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, als mildestes Mittel dar, insbesondere gilt diese nur dann, wenn das Unterschreiten des Mindestabstandes droht. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn größere Menschenansammlungen – wie im Rahmen von Fußgängerzonen – aufeinandertreffen.
Die Einführung einer Sperrstunde für Gastronomiebetriebe ab 23 Uhr nach § 11 Gaststättenverordnung i.V.m. § 20
CoronaVO dient insbesondere dazu, dem nächtlichen Ausgehverhalten der Bevölkerung ein steuerbares zeitliches Ende zu setzen. Mit fortscheitender Stunde nimmt erfahrungsgemäß auch die Alkoholisierung und damit einhergehend die Enthemmung der Besucherinnen und Besucher von Gastronomiebetrieben zu. Dies führt zu einer stetigen Verschlechterung der Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzregeln, weshalb eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zum Ausgehen notwendig ist. Das parallele Außenabgabeverbot von Alkohol ab 23 Uhr dient dazu, Ausweichreaktionen des Publikums zu verhindern, nachdem eine Bewirtung in den zuvor geöffneten Lokalitäten endet. Ziel ist es dabei, den Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum, wobei wiederum die Verletzung von Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu erwarten ist, zu verhindern und dadurch die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus möglichst einzudämmen.
Auch sind die Anordnungen nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen. Die Einschränkungen auf Seiten der Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck derAllgemeinverfügung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung aufrechtzuerhalten. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen wird zwar beschränkt, dem steht allerdings die hohe Ansteckungsgefahr bis hin zum tödlichen Verlauf der Krankheit gegenüber. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger wegen seiner hohen Übertragbarkeit und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung geringere Anforderungen zu stellen. Es sind daher Situationen zu vermeiden, in welchen eine größere Anzahl von Personen auf relativ engem Raum aufeinandertrifft und dort verweilt. Dies tangiert sowohl die privaten als auch die sonstigen Veranstaltungen. Gerade bei privaten Feierlichkeiten besteht die Gefahr einer Übertragung im besonderen Maße. Denn in diesem Rahmen werden regelmäßig die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nicht konsequent eingehalten. Im Rahmen von privaten Veranstaltungen ist typischerweise davon auszugehen, dass es zu engeren, aus Gründen des Infektionsschutzes riskanteren Kontakten zwischen den Teilnehmenden als bei anderen Anlässen kommt, wobei die Verweildauer hier in der Regel relativ hoch ist (vgl. BayVGH, Beschluss v. 16.07.2020 – 20 NE.1500). Von privaten Veranstaltungen geht daher ein spezifisch hohes Infektionsrisiko aus.